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wird, und eine nochmalige Rechnungsablegung von ihnen nicht zu erfordern ist. Was die von
selbigen „in Folge der vorerwaͤhnten Abrechnungen, zu leistenden Vertrstungsposten dnlange, se
verzichret die Kömglich Preussische Regierung darauf, insdweit dieselben bereits bei den König-
lich Sächsischen Cassen vereinnahmt, und zu diesen berechnet worden sind; es verbleibt jedoch
Preussen die Einziehung der, nach der Berechnung in der angezegenen Beilage, annoch rück-
ständigen, zusammen
53,764 Thlr. r0 gr. I 1 pf.
Drei und Dreißig Tausend, Sieben Hundere Vier und Sechzig Thaler, Reunzehn Groschen,
Eilf Pfennige,
jedoch ohne deren besondere Gewähr, von Seiten der Sächsischen Regierung. Die zu deren Ein-
ziehung nöthigen Rechnungen und Nachrichten sollen an Preussen ebenfalls überlieferc werden.
Deposita bei der Finanz-Haupt-Casse.
13.) Wegen der zur Renkkammer und nachherigen Deposikencasse eingelieferten baaren
Deposicen, welche nach Maßgabe des 24ften Artikels der, wegen Abgabe und Fortsetzung der
anhängigen Rechtösachen, uncerm 20sten Februar 18 10. abgeschlossenen Conveneion, in das
Herzogthum Sachsen gehören, und wegen welcher über die Zeit ihrer Rückzahlung die besondere
Uebereinkunft daselbst vorbehalten worden ist, bewendet es zuvörderst bei den seicdem bereits
erfolgten Zahlungen von
19,875 Thlr. 18 gr. 1 pf. und
18,000 — —
397,67 5 Thlr. 18 gr. 1 pf. Sieben und Dreißig Tausend, Acht Hundert Fünf und Sie-
benzig Thalern, Achtzehn Groschen, Einem Pfennig in Summa
an Preussen.
Im Betreff des, auf die Deposia dieser Art annoch verbliebenen Rückstandes aber, hät
man sich dahin vereiniges:
a.) Daß die Summe der annoch in das Herzogehum Sachsen zu bericheigenden Deposiken,
mit Ausnahme der nachher zu erwähnenden, zu dem Manzfeldischen Creditwesen gehoͤrigen,
vermoͤge der deßhalb angestellten Eroͤrterungen, auf
105,000 Thlr. — —
Einmal Hundert, Fünf und Sechzig Tausend Thaler,
als liquid angenommen wird.
Zu Vermeidung aller Irrungen wird über den nurbemerkten Betrag ein specielles Verzeich-
niß angeferrigt werden.
b.) Zu Berichcigung dieser Summe nimme die Königlich Preussische Regierung:
aa.) in Folge der, Art. IV. §. 8. dieser Convention bei den Steuer-Credie-Schulben ge-
croffenen Uebereinkunft, diejenigen
(Sesessammlung 1819.) 40