Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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102,40 1 Thlr. 6 gr. — 
Einmal Hundert und Zwei Tausend, Vierhundert Ein und Neunzig Thaler, Ache Groschen, 
an Zahlungsstatt an, welche die vormalige Koͤniglich Westphaͤlische Regierung, vermoͤge einer 
mit Sachsen abgeschlossenen Convention vom 5ten März 1810, zu Tilgung der, auf der Graf- 
schaft Barby und dem Amte Gommern, antheilig haftenden Steuer= und Kammer-Credic-Cas- 
sen-Schulden, übernommen hat, jetzt aber die Koniglich Preussische Regierung, mit Vorbehalt 
ihrer Rechte an die übrigen Staaten des vormaligen Königreichs Westphalen, zu verguten sich 
verpflichtet, zu welchem Ende die Königlich Sächsische Regierung ihre deßfallsigen Ansprüche 
aufgiebt, und Preussen überläße, solche gegen die übrigen nunmehrigen Besitzer der ehemals zu 
dem Königreiche Westphalen gehrig gewesenen tänder, nach Befinden, geltend zu machen. 
bb.) Werden der Koniglich Preussischen Regierung von der Königlich Sachsischen 
40,000 Thaler — —. 
Vierzig Tausend Thaler 
in dreiprocentigen verloosbaren Seeuer-Credit-Cassen-Scheinen nach dem Nominalwerth, nebst 
deren Coupons von pro termino Michaelis 181 6. an, überlieferc. 
ce.) Der solchemnach noch ausfallende Ueberrest an Deposicengeldern von 
22,508 Thlr. 10 gr. —. 
Zwei und Zwanzig Tansend, Fünf Hundert und Acht Thaler, Sechzehn Groschen, 
wird von Preussen, in Rücksicht anderer, von der Koniglich Sachsischen Regierung erhaltenen 
Zugeständnisse, für berichtigt angenommen, und enrsage man Koniglich Preussischer Seits allen 
weitern Ansprüchen darauf- 6„ 
Ic.) Sollten, wider Erwarten, kunftig noch mehrere, die angenommene Summe von 
1065,000 Thlr. — —. 
übersteigende, zur Rentkammer baar eingezahlce, in das Herzogthum Sachsen gehörige Deposita 
sich finden, so übernimmt Preussen annoch deren Deckung, bis auf die Summe von 
5000 Thlr. — —. 
Fünf Tausend Thaler; 
die Königlich Sächsische Regierung bingegen verpflichtet sich zur baaren JZahlung der, über die- 
ses Quantum in einem oder mehrern. Deposicen binausgegenden Summen an die Koniglich 
Preussische Regierung. 
d.) Die vorgedachten, unker den neuerlich in Frage gekommenen Deposttengeldern befindli- 
chen, auf das Mansfeldische Creditwesen Bezug habenden, 
I17,808 Thlr. 22 gr. 2 pf. 
verbleiben für jesr, und bis nach näherer Erörkerung dieses Crediewesens und Festsetzung ange- 
messener Bestimmungen hierunter, bei den Behörden der Königlich Sächsischen Regierung.
	        
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