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4.) Mandat,
die Aufsicht über das Kämmerei= und Communvermogen der Städte und über
ihre Communcassen betreffend;
vom 50. December 13 13.
W.# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen 2c. c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir für guk befunden haben, wegen der
nöthigen, fortwährenden Aufsicht über das Kämmerei= und Communvermögen der
Städte und über ihre Communcassen, mie Aufhebung und Erläuterung der dießfalls
bisher bestandenen Vorschriften, folgende Anordnungen zu treffen:
8. 1.
Competenz der Landesregierung in Kaͤmmerei- und Communsachen.
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Die Aufsicht uͤber das gesammte Kaͤmmerei- und Communvermoͤgen in den Staͤdten Un.
serer alten Erblande, mit Inbegriff des darauf Bezug habenden Rechnungswerks, wird vom
Eintritte des Jahres 1819. an von. Unsrer Landesregierung gefuͤhrt.
g. 2.
Ablegung der Kämmereirechnungen zur Landesregierung.
Von dieser Zeic an sind daher die, zeither zu Unserm Geheimen Finanz-Collegio abzulegen
gewesenen Kämmereirechnungen, mit Einschluß der, im jetzigen Jahre oder fruͤher geschlossenen
und noch unabgelegten, so wie die erforderlichen Anfragen wegen Benutzung und Verwendung
des Kämmerei= oder Communvermögens, oder wegen einer Veraͤnderung mit der Substanz des-
selben, lediglich bei Unsrer Landesregierung einzureichen, als bei welcher auch die Justification
der Kämmereirechnungen erfolgen wird.