Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 3S1I1. ) 
Vierzig Tausend Thalern# in verloosbaren Sprocentigen Seeuerscheinen nebst Coupons 
von Dro Michaelis 1818. an, 
und · - 
Dreißig Tausend Thalern in baarem Gelde, 
gewaͤhre. 
Die Berichtigung dieses Verguͤtungs-Quanti wird in der Art geleistet, daß 
a.) Sachsen von Entrichtung der, nach Art. XII. G. 18. lit. b, bb., dieser Convention, 
wegen der Dej ositoruni, an Preussen zu gewaͤhrenden 40,000 Thlr. an Zprocencigen verloes- 
baren Stcuer-Credit-Cassen-Scheinen, nebst Coupons, von pro termino Michaelis 1818. an, 
durch Compenfation entbunden wird; 
b) die 30,000 Thlr. in baarem Gelde, in dem #aufe des jetzigen Jahres 1870. durch 
successive Abrechnung auf die von Sachsen, für das gelieferte Salz, an Preussen zu zadlenden 
Summen, abgeführe werden. 
Zahlungszeit und Modalitéec. 
6.) Die Bezahlung für das gelieferte Salz erfolgt im Uebrigen, der Regel nach, sogleich 
bei der Abnahme des Salzes, und kann zur Hälfte in Preussischem Courant, zur Hälfte in 
dem, bei den Koniglich Preussischen Cassen, nach dem Rennwerthe, zur jedesmaligen Zahlungs- 
zeit gulrigen Papiergelde erfolgen. 
Ablieferungszeit und Modalitéc. 
7.) Ueber die Fristen und die Art der Ablieferung auf Sächsische Transporkkosten, bhat 
das Koͤnigliche Geheime Finanz-Collegium sich mit der Salinendirection zu vereinigen. 
Dauer der dermaligen Uebereinkunft. 
8.) Gegenwaͤrtige Uebereinkunft wird auf den Zeitraum bis zu dem usten October 1320. 
geschlossen. 
Vor Ablauf dieser Frist werden beide Königliche Regierungen, nach Maßgabe des Frie- 
denstractats Art. 19. uͤber die Fortdauer dieser Uebereinkunft sich anderweit vereinigen. 
Zoͤlle und andere Abgaben. 
9.) In Ansehung der Zoͤlle und anderer Abgaben, bewendet es bei den Bestimmungen 
des Friedenstractats. 
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