Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Maßregeln gegen Unterschleife. 
10.) Zu Verhuͤtung etwanigen Unterschleifs, soll die Ablieferung des Salzes nicht unmit— 
telbar an die Unterthanen, sondern an die betreffenden Koniglich Sächsischen Behörden erfol- 
gen; auch wollen beide Regierungen, mie gemeinsamen Einverständniß, die nöthigen Maßregeln 
crefsen, daß von den Unterthanen kein Salz nach dem andern tandestheile verkauft oder beim- 
lich eingebracht werde. 
Artikel XX X. 
Actenabgabe. 
Alle erwa noch nicht abgegebene Urkunden, Acten, Bücher, Rechnungen und andere 
Schriften und Papiere, auch insoweit ihrer in gegenwärtiger Hauptconvention niche besonders 
erwähnt ist, welche auf die Regierung und Administration eines oder des andern tandestheils 
ausschließlichen Bezug haben, und dabei norhwendig oder nützlich erachtet werden konnen, (wohin 
namentlich auch die, von Koniglich Sächsischen Behorden, üuber die, vermöge obigen Artikels Xll. 
. 18. nunmehro von Preussen zu vertretenden Deloslta ausgestellten Recognitionen gehören) 
sollen gegenseitig, sobald es möglich, vollständig ausgeliesert werden, und eben so wird man 
von solchen Urkunden, Acten, Rechnungen und andern Schriften, die für beide Regierungen 
annoch von Interesse seyn konnen, auf Erfordern, gegenseitig Abschristen oder Auszüge ohne 
Verzug ertheilen. 
Sämmeliche Abschriften oder Auszüge, welche vermöge dieses oder eines andern vorherge- 
benden Artikels, oder vermöge einer der frühern abgeschlossenen Conventionen, gegenseitig mitzu- 
cheilen sind, werden, insofern sie nicht von Privatpersonen verlangt werden, oder blos auf das 
Privatinteresse Bezug haben, unentgeldlich gefertigt werden. 
Jede Regierung wird sogleich, nach erfelgter Vollziehung der gegenwärtigen Haupecon= 
vention, die nöthigen Befehle an die betressenden Behörden, wegen genauer, schneller und voll- 
ständiger Befolgung der obigen Bestimmungen, ergehen lassen.
	        
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