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Artikel X XXIII
Allgemeine Verzicheleistung.
Durch die, in den vorhergebenden Artikeln der gegenwärtigen Hauptconvention „erfolgte
Auseinandersetzung und Ausgleichung, werden alle Anspruͤche, welche von einer oder der andern
Regierung, in Beziehung auf den Friedenstractat vom 18ten Mai 1815., oder aus der, dem-
selben vorausgegangenen Verwaltung der Königlich Sächsischen kande, nach allen verschiedenen
Epochen derselben, gemacht worden sind, oder auf irgend eine Weise noch gemache werden konn-
ten, für beseirigt und aufgehoben erklärt, und beide Theile verzichten hierdurch gegenseitig seier-
lichst auf alle fernere, in der gegenwärtigen Hauptconvention nicht gegrundete, dießfallsige An-
forderungen.
Artikel XXXIV.
Schifffahrt auf der Elbe.
Da die, vermoͤge des am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedenstractats, Art. 17.,
zwischen Preussen und Sachsen, in Bezug auf die Elbschifffahrt zu treffenden besondern Ver—
abredungen, auf das allgemeine Reglement zu gruͤnden seyn werden, welches, vermoͤge des 108ten
Artikels der Wiener Congreß-Acte, von allen Regierungen, deren Gebiet die Elbe beruͤhrt, ge—
meinschaftlich zu entwerfen ist, und wozu bereits die noͤthigen Einleitungen getroffen sind; so
behalten sich beide Koͤnigliche Regierungen zur Zeit nur vor, nach zu Stande gebrachtem allge—
meinen Reglement, dasjenige noch unter sich festzusetzen, was etwa dann noch einer besondern
Vereinigung uͤber diesen Gegenstand zwischen beiden Staaten beduͤrfen wird.
Artikel XXXV.
Bekanntmachung der noͤthigen Artikel.
Diejenigen Artikel oder Paragraphen dieser Convention, welche, nach dem einverstaͤndlichen
Ermessen beider Koͤniglichen Regierungen, dazu geeignet sind, werden zur allgemeinen Wissen—
schaft durch den Druck oͤffentlich bekannt gemacht werden.