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K. 6.
Jaͤhrliche Ablegung der Servisrechnungen zur Kriegs-Verwaltungs—
Kammer.
Die Servis Cassen-Rechnungen sind hinfuͤhro auf jedes Jahr, von und mit 1819. an, an
Unsre Kriegs-Verwaltungs-Kammier, laͤngstens mit Ablauf des Monats Maͤrz des naͤchstfolgenden
Jahres, einzureichen, bei einer Strafe von Fuͤnf Thalern, die im Unterlassungsfall sofort mit Ab-
lauf dieser Frist für verwirkt zu achten, und zur Kriegs-Verwalcungs-Kammer einzuziehen ist.
Diese jährliche Rechnungsablegung liegt den Obrigkeiten sämmtlicher Infanceriestädre unaus-
gesest ob, den Obrigkeiten solcher Städte bingegen, welche Cavalerie-Verpflegungsgelder geben,
nur auf die Zeic, während welcher diese Städte mie stehender Einquartierung belege gewesen
sind. Bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer werden diese Rechnungen, gegen festzusehende Ge-
bühren, examinirt und justiftcirt.
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Weitere über das Servis-Rechnungswerk zu ertheilende Vorschriften.
Ueber die Bestimmung der, in die Servis-Cassen-Rechnungen aufzunehmenden Gegenstände
und über die Form dieser Rechnungen wird Unfre Kriegs-Verwaltungs-Kammer noch besendre
Unweisung ertheilen.
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Fälle, wo die Competenz der tandesregierung in Servissachen einkritte.
Diejenigen Fälle aber, da auf den Grund einer vorhandenen Verjährung, oder aus an-
dern rechtlichen Ursachen, die Befreiung von der Servismitleidenheit von einzelnen Grundstucks-
besitern angesprochen wird, hat Unsere tandesregierung zu entscheiden, oder deshalb, nach Be-
finden, wegen Einholung rechtlichen Erkennenisses oder Verwessung zur rechtlichen Aueführung,
Verfügung zu treffen.