Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(14) 
K. 6. 
Jaͤhrliche Ablegung der Servisrechnungen zur Kriegs-Verwaltungs— 
Kammer. 
Die Servis Cassen-Rechnungen sind hinfuͤhro auf jedes Jahr, von und mit 1819. an, an 
Unsre Kriegs-Verwaltungs-Kammier, laͤngstens mit Ablauf des Monats Maͤrz des naͤchstfolgenden 
Jahres, einzureichen, bei einer Strafe von Fuͤnf Thalern, die im Unterlassungsfall sofort mit Ab- 
lauf dieser Frist für verwirkt zu achten, und zur Kriegs-Verwalcungs-Kammer einzuziehen ist. 
Diese jährliche Rechnungsablegung liegt den Obrigkeiten sämmtlicher Infanceriestädre unaus- 
gesest ob, den Obrigkeiten solcher Städte bingegen, welche Cavalerie-Verpflegungsgelder geben, 
nur auf die Zeic, während welcher diese Städte mie stehender Einquartierung belege gewesen 
sind. Bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer werden diese Rechnungen, gegen festzusehende Ge- 
bühren, examinirt und justiftcirt. 
. 7. 
Weitere über das Servis-Rechnungswerk zu ertheilende Vorschriften. 
Ueber die Bestimmung der, in die Servis-Cassen-Rechnungen aufzunehmenden Gegenstände 
und über die Form dieser Rechnungen wird Unfre Kriegs-Verwaltungs-Kammer noch besendre 
Unweisung ertheilen. 
2 
Fälle, wo die Competenz der tandesregierung in Servissachen einkritte. 
Diejenigen Fälle aber, da auf den Grund einer vorhandenen Verjährung, oder aus an- 
dern rechtlichen Ursachen, die Befreiung von der Servismitleidenheit von einzelnen Grundstucks- 
besitern angesprochen wird, hat Unsere tandesregierung zu entscheiden, oder deshalb, nach Be- 
finden, wegen Einholung rechtlichen Erkennenisses oder Verwessung zur rechtlichen Aueführung, 
Verfügung zu treffen.
	        
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