Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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ausländischer, noch ein selcher Stempel, der einer Behörde, oder einem Orte hiesiger tande be- 
williget seyn sollte, als ein Surrogat des landesherrlichen Stempels angesehen werden. 
C. S. 
Gegenstände und Arten der Stempelsteuer 
Die Stempelsteuer wird erhoben 
vom gestempelten Papiere, 
von Spielkarten und 
von Kalendern; 
sie ebeilt sich daher 
I. in die Papier-Stempelstener, 
II. in die Spielkarten-Stempelsteuer, 
III. in die Kalender-Stempelsteuer. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Von der Papier-Stempelsteuer. 
. . 
Form des Stempelpapiers. 
Das Scempelpapier, welches zum Verkauf gestempelt wird, ist gewöhnliches Schreibe- 
papier; es ist jedoch Jedem nachgelassen, sich auch andere Serten Papier, oder auch Perga- 
mentbogen, gegen portofreie Einlieferung derselben zur Stempelfactorie in Dresden und Bei- 
sugung unbeschriebenen Stempelpapiers von gleichem Seempelbetrage an Zahlungestarr , stem- 
peln zu lassen. Die Stempelfactorie hat diese Stempelung unenegeldlich zu beforgen. 
. 5. 
Auf dem Seempel ist Unser Königliches Wappen nebst dem Stempelbetrage ausgedrückt. 
Er wird der ersten Seite des Bogens oben zur linken Hand, oder, bei Bogen, auf welchen in 
Patentform geschrieben werden soll, oben in der Mitte schwarz aufgedruckt. 
C. 6. 
Wenn der vorschriftmäßige Seempelbetrag durch einen Setempel niche ausgedrückt werden. 
kann, so konnen auch mehrere Stempel, welche zusammen, den erforderlichen Detrag audma- 
chen, neben einander aufgeschlagen werden.
	        
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