Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Der jaͤhrliche Betrag der Sporleln und AMeechenzien, zu benen auch Aus- 
lösungen gerechnet werden, wird, insoweit er nicht fixirt ist, nach einem un- 
gefähren Durchschnicte der letzten Drei Jähre bestimme. 
Unter den der Seempelabgabe unterworfenen Stellen sind die Siellen in 
den Rachscollegien der Städte, und diejenigen, welche von diesen Collegien, 
oder nach der Wahl der Bürgerschaft besetzt werden, ingleichen der Verwal- 
ter des geistlichen, oder zu milden Zwecken bestimmten, ingleichen des Ge- 
meinde-Vermögens mit begriffen. 
Da die Mitglieder der Stadträthe von Zeit zu Zele bestäciger werden, so 
ist nicht bei jeder neuen Bestätigung, sondern nur bei der ersten Bestäcigung 
eines, in den Rathsstuhl eintretenden, Mitgliedes der Stempel zu erheben, 
solchenfalls aber von dem bestätigten Mitgliede aus eignen Mitteln zu ent- 
richeen. 
Dagegen bewendet es, in Ansehung der, von Miegliedern eines Seaderarbes 
erlangten, bleibenden Vermehrung ihres Dienstgenusses, bei den in Vorstehen- 
den, wegen der Besoldungszulagen, enchalcenen Bestimmungen. 
Die Justiciarien bei Patrimonial-Gerichtsobrigkeiten sind bei ihrer Anstel- 
lung der Stempelabgabe, nach Maßgabe des Umfangs der ihnen anvertrau- 
ten Gerichtsbestallung, unterworfen, und zwar, 
wenn die Gerichtsbestallung sich blos über ein Vorwerk oder ein einzelnes 
Haus erstreckt, mie . . . 
wennzuderselbenweniger,als25HufenoderZOHäusergehöremmit 
wenn zu derselben mehr, als 2.5 Hufen oder 50 Häuser, aber nicht ½% 
50 Hufen oder 50 Häuser gehören, mir 
wenn zu derselben über 50, aber niche über 75 Häuser oder Hufen 
hoͤren, mit . . . . 
wenn zu derselben uͤber 75 Hufen oder Haͤuser gehoͤren, mit 
wenn bei einer Anstellung eine besondere Bestallung nicht ausgefertigt 
wird, so ist der vorschriftmaͤßige Stempelbogen zum Verpflichtungsprotocolle 
zu nehmen. 
Bei Anstellung unter den Waffen dienender Militairpersonen, welche unter 
dem Range des Officiers stehen, ingleichen der bei Hofe angestellten Dienst- 
boten, und derjenigen bei Königlichen Anstalten und Oeconomieen dienenden 
Persoren, welche von der local-Administrations-Behörde angestellt und ent- 
lassen werden, findet ein Gebrauch des Stempelpapiers niche Satc. 
  
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