Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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balb  tandes,  oder  sonst  eine  öffentliche,  geistliche  oder  weleliche  Stelle  in  den
hiesigen  anden  überrragen  wird,  sie  mag  ein  Rescripe,  Patent,  Decrec,
Diplom,  eine  Vocation,  eine  Bestallung,  ein  Protocoll,  Pflicheschein  oder
irgend  eine  andre  Schrife  seyn,  ist  nach  folgenden  Bestimmungen  dem
Scempel  unterworfen:

Wenn  die  Stelle  Hofrang  hat,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  besoldet,  wie  hoch
sie  besoldet,  oder  ob  sie  nicht  besoldet  ist,

bei  Stellen  in  der  1sten  Klasse  der  Hofordnung,  .’--

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Wenn  die  Stelle  keinen  Hofrang  hat,  auch  mit  einem  jaͤhrlichen  Gehalte,
oder  Sporteln  und  Accidenzien  an  Gelde  oder  Naturalien  nicht  verbunden  ist,

Wenn  der  mit  der  Stelle  verbundene  Gehalt,  nebst  den  etwanigen  Spor--teln

  und  Accidenzien  aller  Art,  an  Gelde  oder  Naturalien,  jaͤhrlich  die  Summe

—

von  50  Thlr.  —  —  nicht  uͤbersteigt,  .  .

wenn  dieses  Diensteinkommen  die  Summe  von  50  Thlr.  —  —  aber  niche

die  von  100  Thlr.  —  —  übersteige,  "U„  .  .  "Q
wenn  selbiges  die  Summe  von  100  Thlr.  —  —  k2%  ,  von  jedem
Hundert  6%  9  6  "“  "  l
wobei  das  neue  Hundert  für  voll  cgerechnet  wird,  wenn  deffen  Hälfte  über.
stiegen  ist.

Gelangt  ein  Diener  zu  einer  andern  Scelle,#e  mag  höber  oder  einträglicher,
  als  seine  zeicherige  seyn  oder  nicht,  so  wird  der  Stempel  nach  obigen
Säen,  ohne  Rücksiche  auf  die  bereies  vorhin  erlegten  Seempelgebähren,  entrichter:
  dagegen  ist,  wenn  ein  Diener  bei  feiner  Stelle  eine  Vermehrung  des
Gehalts  oder  der  Sporteln  und  Accidenzien  aller  Art,  an  Gelde  oder  Naruralien
  erhält,  die  Schrifr,  durch  welche  solches  geschiehe,  nach  dem  einjährigen
  Becrage  der  Summe,  um  welche  das  Diensteinkommen  erhöhr  wird,
dem  Scempel  unterworfen,  und  zw  b  wenn  die  1  niche  über  50  W%
—  —  beträgt,  mit  .

wenn  sie  50  Thlr.  —  —  aber  nicht  100  Ahlr.  —  —  übersteige,  mit

wenn  sie  100  Thlr.  —  —  uͤbersteigt,  von  jedem  Hundert  mit  .

wobei  das  neue  Hundert  fuͤr  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte  uͤberstiegen

  ist.

Thlr.

120
90
60
80
15

II

 

1111