Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(656) 
  
Thlr. 
jedoch muß auf der Cessionsurkunde der Grund dieses mindern Stempelsatzes 
gerichtlich bescheiniget werden. 
Codicill, s. Testament. 
Concession. 
Das Rescript oder die Urkunde, durch welche elne Concession ertheilt wird, 
zu Erbauung eines neuen Wohnhauses, . . . — 
zu Erbauung einer neuen Wassermuͤhle, auf jeden Gang, . 1 
zu Erbauung einer neuen Windmuͤhle. . 1 
Eine Oel= oder Schneidemühle wird wie eine Windmühle, und, bei einer 
neu anzulegenden Papiermühle, ein Holländer, wie eine Wassermühle von Zwei 
Gängen behandelt. 
Zu Ausübung der Jagdgerecheigkeit, nach dem Umfange des Jagdreviers 
und der Berechtigung . . . 5 
8 
bis zu 10 
zum Dorfhandel, 1 
zur Betreibung eines Handwerks auf dem gonde, . . . — 
jede Concession, welche weder unter den vorbenannten begriffen ist, noch 
zu den Privilegien gerechnet werden kann, nach der Wichtigkeit des Ge- 
genstandes, 
gl. 
le 
51111 
  
SSSJ U GGsm 
bis zu 
Wegen der Privilegien, s. Privilegien. 
Confirmation. 
Jede Confirmation einer Gerichts= oder andern Behörde über ein Geschäfe, 
eine Handlung oder Urkunde, sie mag durch eine eigends ausgefertigee Bestä. 
tigungsurkunde, oder durch ein Rescripf, ein Decrek, eine Resolution, ein 
Protocoll, eine Registratur oder irgend eine andere Schrift erklärt werden, mit 
Ausnahme der Consirmation von Privilegien und Rathswahfken, — 
  
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