c &u )
Zucht= und Arbeitsanstalten, oder zur Vereheilung unter die Armen, ferner
die Verlassenschaften fremder Reisenden, welche in den hiesigen Landen ster-
ben, so wie dasjenige Vermögen, welches ein inländischer Erblasser im Aus-
lande hinterlassen hac, sind dieser Stempelabgabe niche unterworfen. Da-
gegen wird, wenn ein auswärciger Erblasser innerhalb landes ansässig ge-
wesen ist, der Scempel von dem, in den biesigen anden befindlichen Theile
seines Nachlasses entrichtet.
Der Scempel wird, bei Schenkungen unter lebenden, durch schriftlichen
Verrrag, zur diesfallsigen Vertragsurkunde, bei Erbschaften, Vermächenissen,
Schenkungen auf den Todesfall, tehns= und Fideicommiß-Anfällen aber zum
Erb= oder Successionsvergleiche genommen. Sollee jedoch ein solcher Ver-
gleich niche vorkommen, so ist bei dem Richter der Sache ein, mit dem vor-
geschriebenen Stempel versehener Schein uber die Bericheigung des schuldi-
gen Seempelbekrags nach obigen Säßen zu lösen. Oie Berichtigung des
Stempelberrage muß, bei Bermeidung der Stempelstrafe, späresteus binnen
Jahresfrist nach erfolgtem Anfalle, geschehen, insofern nicht vom Richter der
Sache ausdrucklich Gestundung ertheilte worden ist.
Ein Benesicialerbe ist, wenn er das Invenkarium überreicht, und die Vor-
ladung der Gläubiger veranlaßt hat, erst dann die Scempeltare zu bezahlen
schuldig, wenn erhellet, daß das Activvermögen das Passivvermögen übersteige.
Der Besißher der Erbschafe harc für gehörige Berichtigung der Stempel-
tarxe, von Seiten der Miterben und ktegatarien, bei eigner Vertrekung, zu sor-
gen, und ist befuge, ihnen ihren Ancheil davon sofort in Abzug zu bringen.
Der Stempekpflichtige ist verbunden, den Wereh des Objects, für wel-
ches er den Stempel zu loͤsen hat, anzuzeigen.
Dieser Werth wird bei Grundstuͤcken, bis zu anderer Anordnung, nach
dem letzten Kaufpreise bestimmt, bei andern Gegenständen aber durch Vor-
legung ihres, mit einer glaubhaften Tare versehenen Verzeichnisses an den.
Richter der Sache, oder, in Ermangelung eines solchen Verzeichnisses, durch
einc, auf Erfordern, eidlich zu bestärkende Angabe. Es har sich jedoch keine
Obrigkeit, der Stempelabgabe halber, in die Eruirung und Regulirung eines
Nachlasses zu mischen, wenn nicht diese Concurrenz, den Rechten nach, sonst
erforderlich ist; sondern es bewendee vielmehr dabei, daß, bei entstehendem
erheblichen Verdachte unrichtiger Angaben , zum Ober-Steuer- Collegio be-
richtet, und, nach dessen Entscheidung, entweder zur Abnahme der eidlichen
Bestarkung der Werthsangahe, oder zu genauerer Eruirung des Werthbe-
trags verschritten wird.
—--"—
—
——
*—
——-.————
— .
-.-s
——
—
Thlr.9l.