Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Zucht= und Arbeitsanstalten, oder zur Vereheilung unter die Armen, ferner 
die Verlassenschaften fremder Reisenden, welche in den hiesigen Landen ster- 
ben, so wie dasjenige Vermögen, welches ein inländischer Erblasser im Aus- 
lande hinterlassen hac, sind dieser Stempelabgabe niche unterworfen. Da- 
gegen wird, wenn ein auswärciger Erblasser innerhalb landes ansässig ge- 
wesen ist, der Scempel von dem, in den biesigen anden befindlichen Theile 
seines Nachlasses entrichtet. 
Der Scempel wird, bei Schenkungen unter lebenden, durch schriftlichen 
Verrrag, zur diesfallsigen Vertragsurkunde, bei Erbschaften, Vermächenissen, 
Schenkungen auf den Todesfall, tehns= und Fideicommiß-Anfällen aber zum 
Erb= oder Successionsvergleiche genommen. Sollee jedoch ein solcher Ver- 
gleich niche vorkommen, so ist bei dem Richter der Sache ein, mit dem vor- 
geschriebenen Stempel versehener Schein uber die Bericheigung des schuldi- 
gen Seempelbekrags nach obigen Säßen zu lösen. Oie Berichtigung des 
Stempelberrage muß, bei Bermeidung der Stempelstrafe, späresteus binnen 
Jahresfrist nach erfolgtem Anfalle, geschehen, insofern nicht vom Richter der 
Sache ausdrucklich Gestundung ertheilte worden ist. 
Ein Benesicialerbe ist, wenn er das Invenkarium überreicht, und die Vor- 
ladung der Gläubiger veranlaßt hat, erst dann die Scempeltare zu bezahlen 
schuldig, wenn erhellet, daß das Activvermögen das Passivvermögen übersteige. 
Der Besißher der Erbschafe harc für gehörige Berichtigung der Stempel- 
tarxe, von Seiten der Miterben und ktegatarien, bei eigner Vertrekung, zu sor- 
gen, und ist befuge, ihnen ihren Ancheil davon sofort in Abzug zu bringen. 
Der Stempekpflichtige ist verbunden, den Wereh des Objects, für wel- 
ches er den Stempel zu loͤsen hat, anzuzeigen. 
Dieser Werth wird bei Grundstuͤcken, bis zu anderer Anordnung, nach 
dem letzten Kaufpreise bestimmt, bei andern Gegenständen aber durch Vor- 
legung ihres, mit einer glaubhaften Tare versehenen Verzeichnisses an den. 
Richter der Sache, oder, in Ermangelung eines solchen Verzeichnisses, durch 
einc, auf Erfordern, eidlich zu bestärkende Angabe. Es har sich jedoch keine 
Obrigkeit, der Stempelabgabe halber, in die Eruirung und Regulirung eines 
Nachlasses zu mischen, wenn nicht diese Concurrenz, den Rechten nach, sonst 
erforderlich ist; sondern es bewendee vielmehr dabei, daß, bei entstehendem 
erheblichen Verdachte unrichtiger Angaben , zum Ober-Steuer- Collegio be- 
richtet, und, nach dessen Entscheidung, entweder zur Abnahme der eidlichen 
Bestarkung der Werthsangahe, oder zu genauerer Eruirung des Werthbe- 
trags verschritten wird. 
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