Metadata : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

III.  Anstellung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen.  49

III.  Anstellung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen.

1.  Nur  für  das  Lehramt  befähigte  Personen  (vgl.  I  a)  dürfen  beschäftigt
werden,  die  Lehrer  im  allgemeinen  zunächst  nur  auftragsweise,  bis  sie  ihrer
aktiven  Militärdienstpflicht  genügt  haben  oder  endgültig  davon  befreit  sind,
ME.  15.  II.  1900  Nr.  4  Abs.  2  u.  3,  Zbl.  407,  auch  dann  noch,  wenn  sie  die
II.  Prüfung  bereits  bestanden  haben.  ME.  7.  VI.  1900,  Zbl.  617.  Diese  Beschäftigung
  erfolgt  nach  dem  Regulativ  über  die  Berwendung  nicht  voll  oder
auftragsweise  beschäftigter  Lehrkräfte  vom  4.  IV.  1908,  Zbl.  528.  In  größeren
Städten  können  mehrere  Lehrkräfte  für  einen  gewissen  Zeitabschnitt  innerhalb  der
Grenzen  dieses  Regulativs  zu  Vertretern  bestellt  werden.  ME.  24.  IX.  1908,
Zbl.  829,  in  Breslau  nach  Vf.  8.  I.  1910.  II  1  2009.  —  Die  Bestätigung  der
nicht  voll  beschäftigten  technischen  Lehrkräfte  ist  den  Landräten  bez.  den  Schuldeputationen
  übertragen.  Vf.  18.  IV.  1908.  II  1  878  bez.  v.  26.  IV.  1883.
II  X  187  Sp.  534.

2.  Die  einstweilige  oder  endgültige  Anstellung  erfolgt  nach  §  59—62  VUG.,
die  endgültige  tunlichst  bald  nach  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit.  ME.
13.  XI.  1912,  Zbl.  682.  Die  Militärverhältnisse  (vgl.  VI,  2)  müssen  vor  der
Anstellung  endgültig  geregelt  sein.  —  Die  Anstellung  an  Volksschulen  darf  nicht
von  der  Ablegung  der  Mittelschullehrerprüfung  abhängig  gemacht  werden.
ME.  30.  XI.  1874,  Zbl.  1875,  S.  47.  —  Verwitwete  Lehrerinnen  können  endgültig
  angestellt  werden,  wenn  sie  kinderlos  sind  oder  durch  ihre  Kinder  in  der
Erfüllung  ihrer  Pflichten  als  Lehrerin  nicht  behindert  werden.  ME.  17.  VIII.
1910.  U  III  C  2078  u.  v.  1.  XII.  1916,  Zbl.  578.

3.  Die  Besetzung  erledigter  Schulstellen  regelt  sich  nach  §  59—62  Vu6.
v.  28.  VII.  1906,  GS.  333,  Zbl.  622.  Das  Verfahren  bei  der  Besetzung  nach
*  59  a.  a.  O.  wird  durch  Vf.  an  die  KSch  J.  vom  28.  VII.  1908.  II  VI  2473
näher  vorgeschrieben.  —  Eine  durch  Zurruhesetzung  eines  Lehrers  frei  werdende
Stelle  darf  erst  dann  wieder  besetzt  werden,  wenn  der  Beamte  tatsächlich  in
den  Ruhestand  getreten  ist.  Die  Anstellungsverfügung  darf  dem  Amtsnachfolger
  erst  am  Tage  nach  dem  Ausscheiden  des  bisherigen  Stelleninhabers
ausgehändigt  werden.  Erl.  d.  F.  M.  v.  4.  I.  1916.  1  10663.

Die  Wahl=  und  Berufungsberechtigten  können  sich  über  die  Person  und  Lehrtätigkeit
  der  Bewerber  in  geeigneter  Weise  unterrichten.  ME.  21.  I.  1899,
Zbl.  322  und  ME.  29.  XII.  1913.  U  III  C  2407,  sowie  Vf.  27.  V.  1914.  II  a  896.

Die  Ausschreibung  einer  erledigten  Schulstelle  durch  die  Schulaussichtsbehörde
  kann  auch  dann  erfolgen,  wenn  dem  Schulverbande  das  Wahlrecht
zusteht.  ME.  25.  IX.  1915,  Zbl.  732.

Wenn  weniger  als  3  geeignete  Bewerber  (&  59)  vorhanden  sind,  die  Wahlberechtigten
  aber  die  Benennung  von  dreien  verlangen,  so  ist  die  Stelle  bis  auf
weiteres  auftragsweise  zu  verwalten.  ME.  17.  VII.  1911.  U  IIID  3299/10
usw.  Dasselbe  gilt  bei  mangelnder  Einigung  für  die  Besetzung  vereinigter
Kirchen-  und  Schulstellen.  ME.  11.  X.  1911.  U  III  Cö3g9.

Engel,  Gesetze  u.  Verordn.  f.  d.  Schulw.  im  R.-B.  Breslau.  4