III. Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 49
III. Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen.
1. Nur für das Lehramt befähigte Personen (vgl. I a) dürfen beschäftigt
werden, die Lehrer im allgemeinen zunächst nur auftragsweise, bis sie ihrer
aktiven Militärdienstpflicht genügt haben oder endgültig davon befreit sind,
ME. 15. II. 1900 Nr. 4 Abs. 2 u. 3, Zbl. 407, auch dann noch, wenn sie die
II. Prüfung bereits bestanden haben. ME. 7. VI. 1900, Zbl. 617. Diese Beschäftigung
erfolgt nach dem Regulativ über die Berwendung nicht voll oder
auftragsweise beschäftigter Lehrkräfte vom 4. IV. 1908, Zbl. 528. In größeren
Städten können mehrere Lehrkräfte für einen gewissen Zeitabschnitt innerhalb der
Grenzen dieses Regulativs zu Vertretern bestellt werden. ME. 24. IX. 1908,
Zbl. 829, in Breslau nach Vf. 8. I. 1910. II 1 2009. — Die Bestätigung der
nicht voll beschäftigten technischen Lehrkräfte ist den Landräten bez. den Schuldeputationen
übertragen. Vf. 18. IV. 1908. II 1 878 bez. v. 26. IV. 1883.
II X 187 Sp. 534.
2. Die einstweilige oder endgültige Anstellung erfolgt nach § 59—62 VUG.,
die endgültige tunlichst bald nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit. ME.
13. XI. 1912, Zbl. 682. Die Militärverhältnisse (vgl. VI, 2) müssen vor der
Anstellung endgültig geregelt sein. — Die Anstellung an Volksschulen darf nicht
von der Ablegung der Mittelschullehrerprüfung abhängig gemacht werden.
ME. 30. XI. 1874, Zbl. 1875, S. 47. — Verwitwete Lehrerinnen können endgültig
angestellt werden, wenn sie kinderlos sind oder durch ihre Kinder in der
Erfüllung ihrer Pflichten als Lehrerin nicht behindert werden. ME. 17. VIII.
1910. U III C 2078 u. v. 1. XII. 1916, Zbl. 578.
3. Die Besetzung erledigter Schulstellen regelt sich nach § 59—62 Vu6.
v. 28. VII. 1906, GS. 333, Zbl. 622. Das Verfahren bei der Besetzung nach
* 59 a. a. O. wird durch Vf. an die KSch J. vom 28. VII. 1908. II VI 2473
näher vorgeschrieben. — Eine durch Zurruhesetzung eines Lehrers frei werdende
Stelle darf erst dann wieder besetzt werden, wenn der Beamte tatsächlich in
den Ruhestand getreten ist. Die Anstellungsverfügung darf dem Amtsnachfolger
erst am Tage nach dem Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers
ausgehändigt werden. Erl. d. F. M. v. 4. I. 1916. 1 10663.
Die Wahl= und Berufungsberechtigten können sich über die Person und Lehrtätigkeit
der Bewerber in geeigneter Weise unterrichten. ME. 21. I. 1899,
Zbl. 322 und ME. 29. XII. 1913. U III C 2407, sowie Vf. 27. V. 1914. II a 896.
Die Ausschreibung einer erledigten Schulstelle durch die Schulaussichtsbehörde
kann auch dann erfolgen, wenn dem Schulverbande das Wahlrecht
zusteht. ME. 25. IX. 1915, Zbl. 732.
Wenn weniger als 3 geeignete Bewerber (& 59) vorhanden sind, die Wahlberechtigten
aber die Benennung von dreien verlangen, so ist die Stelle bis auf
weiteres auftragsweise zu verwalten. ME. 17. VII. 1911. U IIID 3299/10
usw. Dasselbe gilt bei mangelnder Einigung für die Besetzung vereinigter
Kirchen- und Schulstellen. ME. 11. X. 1911. U III Cö3g9.
Engel, Gesetze u. Verordn. f. d. Schulw. im R.-B. Breslau. 4