Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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(„5  17.)

Geset  sammlung
Sneso#  #öen.
1.

s.)  Mandat,

die  neuen  Verfassungs=  und  Verwaltungs-Einrichtungen  in  der  Oberlausitz  betr.
vom  1  Zten  März  16721.

 

We#  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.  thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir,  auf  vernommenes  Dafürhalten
  der  oberlausitzischen  Stände  von  Land  und  Städcen,  und  erstattere  Gutachten  der
handesbehörden,  verschiedene  neue  Einrichtungen  bei  der  Verfassung  und  Verwalkung  in
dem  Markgrafthum  Oberlausis  für  zuträglich  erachten,  und  verordnen  deshalb  Folgendes:

I.

Zur  Besorgung  der  für  die  Gesesgebung  und  Verwaltung  in  Justiz=  Polizei-Grenzund
  Hoheits=  Lehn=  Kirchen=  und  Schul-Sachen  vorkommenden  Geschäfte  in  oberer
Instanz,  soll  an  die  Stelle  des  zeitherigen  Oberamtes  eine

Ober  *  Amts-Regierung

kreten.
Diese  soll,
1.)  als  oberes  Justiz=  und  Polizei-Collegium,  die  für  die  Gesetzgebung

und  die  bei  Bestimmung  der  Verfassung  des  Markgrafthums,  so  wie  die  zur
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