Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Eesellenausschuß.


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6  37.
Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  Handwerkskammer  wird  nach  Maßgabe
  der  Wahlordnung  ein  aus  6  Mitgliedern  bestehender  Gesellenausschuß  gebildet.
Ersahmmänner  sind  in  gleicher  Anzahl  zu  bestellen.  Ihre  Einbernfung  regelt  sich
nach  §  4
r
Hinsichtlich  der  Amtsdauer  sindet  §  2  sinngemäße  Anwendung,  doch  behalten
die  Mitglieder  des  Gesellenausschuss  wses,  auch  wenn  sic  nicht  mehr  bei  Mitgliedern
einer  Handwerkerinnung  oder  eines  nach  8  103a  Abs.  3  Ziffer  2  der  Gew.  Ordg.  wahlberechtigten
  Vereins  beschäftigt  sind,  so  lange  sie  im  Bezirk  der  Handwerkskammer
verbleiben  und  keinen  selbständigen  Gewerbebetrieb  beginnen,  die  Mitgliedschaft  noch
während  dreier  Monate  nach  dem  Austritt  aus  ihrer  bisherigen  Beschäftigung.

5  39.

Kommt  die  Wahl  eines  Gesellenausschusses  nicht  zu  Stande,  so  ernennt  die
Aufsichtsbehörde  die  erforderlichen  Mitglieder.  Venveigern  die  Gewählten  oder  Ernannten
  fortgesetzt  die  Dienstleistung,  so  erledigt  die  Handwerkskammer  ihre  Geschäfte
ohne  Zuziehung  des  Gesellenausschusses.

8  40.

Der  Gesellenausschuß  tritt  auf  Berufung  durch  den  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer
  in  der  Regel  mit  dieser  zusammen.

Er  wählt  aus  seiner  Mitte  alle  3  Jahre  einen  Vorsitzenden,  einen  Schriftführer
  und  deren  Stellvertreter;  hierbei  finden  35  12  und  13  sinngemäße  Anwendung.


Der  Handwerkskammer  und  ihrem  Vorstande  bleibt  es  überlassen,  den  Gesellenausschuß
  oder  Vertreter  desselben  auch  in  anderen  als  den  in  §  10  bezeichneten
Angelegenheiten  zuzuziehen.

Die  Mitglieder  des  Gesellenausschusses  nehmen  an  den  gemeinsamen  Berathungen
  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  und  sind  der  Geschäftsordnung  für  die
Handwerkskammer  gleich  deren  Mitgliedern  unterworfen.

&  41.

Der  Gesellenausschuß  ist  berechtigt,  während  der  Tagung  der  Handwerkskammer
  zu  Verhandlungen  zusammenzutreten,  insbesondere  zum  Zwecke  der  erforderlichen
  Wahlen  und  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  über  Gutachten  und  Berichte,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Lehrlinge  betreffen.

8  42.
Die  gesonderten  Verhandlungen  beruft  und  leitet  der  Vorsitzende  des