Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ighemenrr Jedes andre Verbrechen oder Vergehen, dessen ein Kriegsgefangener sich schuldig 
Kriegsgesange, macht, ist nach Vorschrift der gemeinen peinlichen andesgesetze zu bestrafen. 
nen zu bestrg- 
sen? 
  
Zweiter Anhang 
zu dem besondern Theile. 
Kriegsartikel. 
Worauf dem Allerdurchlauchtigsten, Großmaͤchtigsten Fuͤrsten und Herrn, Herrn 
Friedrich August, Koͤnige von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Unserm allergnädigsten Könige 
und Herrn, ihr, zu Hoͤchstdero Dienst angeworbene Ober- und Unteroffiziere und Sol— 
daten euch eidlich verpflichten und darnach gehorsamst achten sollet: 
1. 
2 Da Gote zu fürchten und zu ehren, die erste Pfliche ist, so soll Jeder dem Gortes- 
sühunen Ent- dienste, wenn die Truppen dazu versammele worden, mic Andache beiwohnen, auch außer 
furcht. dem Gottesdienste einen christlichen und gottesfuͤrchtigen Wandel fuͤhren, und bei allen 
Unternehmungen auf den Herrn der Heerscharen sein frommes Vertrauen richten. Die— 
jenigen, welche durch Verwuͤnschungen, Gotteslaͤsterung oder Fluchen und Schwoͤren, 
den Namen Gottes mißbrauchen, oder die Religion, oder gottesdienstliche Gebraͤuche ver— 
spotten, sollen nach der Strenge der allgemeinen Landesgesetze gerichtet werden. 
2. 
Verbrechen ge. Jeder soll Sr. Königl. Majestät, Unserm allergnädigsten Könige und Herrn, kreuer- 
gen die Treue. geben und dienstgewärtig seyn, Höchstdero Hohen Hauses Nußen und Wohlfahre nach 
allen Krästen fördern, Schaden und Nachtheil davon abwenden, in Beschütung und 
Vertheidigung der Ehre und Würde Ihrer Krone, auch Höchstihrer tande und Un- 
terthanen, und sonst nach Erforderniß des Kriegsdiensts, sein Blutc und teben willig 
opfern, und allen tockungen, diese Treue zu verleten, sein Herz verschliessen. 
Wer aus boshafter Absiche der Sache des Königs, und Höchstihrer lande und 
Unterthanen, oder den Truppen schadec, die Zwecke des Feindes auf irgend eine Weise be- 
förder#, demselben die Geheimnisse der Truppen verräth, oder mit Personen der feindli-
	        
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