Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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ten Gegenstaͤnden geschehen, oder nicht, mindestens ache= oder vierjährige Eisenstrafe, ja, 
wenn dabei die Waffen gebraucht, oder damic gedrohet worden, das teben verwirkt haben. 
A. 
7. 
Schulen der Das Schlafen der Schildwachten und Vederten wird im Frieden bis zu vierwoechent- 
lichem, im Kriege bis zu sechswöchentlichem Kercenarrest; im Angesichte des Feinds bis 
zu zweijähriger Eisenstrase, und, wenn leßteren Falles die Wachsamkeit, bei Vermeidung 
der Todesstrafe, anbefohlen worden, und aus der Unterlassung nachtheilige Folgen ent- 
standen sind, mict der Kugel vor den Kopf geahndet. 
6. 
Erregung un- Niemand soll bei besester Wache, durch kösung des Gewehrs, oder sonst unnöchigen 
röthigen ir= tärmen erregen, bei Scrafe vierlägigen Arbeits= bis einmonatlichen Kettenarrests. 
men5. 
0. 
Vergehungen Eine Schildwacht, welche auf dem Posten die ihr vorgeschriebene Entfernung über- 
. Schildwach- schreirec, sich niedersetzt oder niederlege, mit Jemanden in rin Gespräch sich einläße, Geld 
" oder Geschenke annimmt, oder erpreße, oder dergleichen sich versprechen, oder zu Be- 
gehung einer unerlaubten Handlung, oder zu Unterlassung ihrer Dienstpfliche sich bestechen 
läße, oder Taback rauche, oder an gefährlichen Orten mit feuerfangenden Stoffen Unfug 
creibe, oder Andern solches gestatter, wird mic Arbeics= oder Kettenarrest bis zu zwei Mo- 
naten, und in wichtigen Fällen mir Eisenstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 
10. 
Aussenbleiben Jeder soll sich, auf gegebenes Dienstsignal, augenblicklich auf seinen Posten begeben, 
auf gegebene oder im Unterlassungsfalle zweitägigen Arbeits= bis zweimonatlichen Kectenarrest ver- 
Dienstsigngle. wirke haben 
11. 
Beschädigung Keiner soll sein Pferd, seine Waffen, Munition, oder irgend ein Bekleidungs= oder 
te s Equipagestuck beschädigen oder veräussern, oder den ihm zur Wartung anvertrauten Dienst. 
pferde, Waffen pferden das bestimmte Futéer verkürzen, bei Vermeidung angemessener Strafe bis zur 
u. s. w. Höhe dreimonatlichen Kettenarrests. 
Wer im Felde ohne Befehl, oder ohne hinreichenden Grund, eine Kanone, einen 
Mörser oder eine Haubitze vernagelt, oder sonst zum Dienst unbrauchbar macht, oder die
	        
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