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Gesetzsammlung
Königreng Sachsen.
5.
6.) Verordunng der Landesregierung,
dle wegen der Schifffahrt auf der Elbe geschlossenen Conventionen betreffend,
vom Ften Februar 1822.
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Vor GO-LTE Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c. v. 2.
htiebe geereue. Nachdem Wir mie Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, Sr.
Majestät dem Könige von Preußen, Sr. Majestät dem Könige von Großbricannien, als
Könige von Hannover, Sr. Majestät dem Könige von Dänemark, als Herzoge von Hel-
stein und tauenburg, Sr. Konigl. Hoheic dem Großberzoge von Mecklenburg-Schwerin,
Ihren Durchlaucheen den Herzogen von Anhalt-Bernburg, Anhalt-Cöthen und Anhale=
Dessau, und dem Senate der freien Bundes- und Hansestadt Hamburg, zur Wollziehung
des 10 t#en Artikels des am Congresse zu Wien am Oten Juni 1815. unterzeichneten
Hauptvertrags, dahin übereingekommen sind, zu Dresden eine Commission aus allseitigen
Bevollmachtigten zusammen zu sehen, um die Anwendung der, im gedachten Congreßver-
trage enthaltenen, allgemeinen Bestimmungen für die Flußschifffahrt, auf jene der Elbe zu
berathen und das Resultat dieser Berathung in einer gemeinschaftlichen Uibereinkunft
festzusesen; 1
und dann von den gigenseitigen Bevollmächtigten sowohl die unter I.a nebst den
Beilagen unter den Nummern 7. bis 5. hier beigedruckte Elbe-Schifffabres-Acte, als auch,
in Folge der im Art. 25. dieser Acte enthaltenen Vereinigung, zwischen Uns, Sr. Ma-
jestät dem Könige von Preußen, Sr. Majestät dem Könige von Großbricannien, als
Könige von Hannover, Sr. Majestät dem Könige von Dänemark, als Herzoge von
Gesetzsammlung 1822. 1 1