Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

104  III.  Anhang.  Der  Entwurf  zum  Reichsgrundgesetze.

 

vertheilt.  In  Staaten,  die  nur  einen  Reichsrath  schicken,
steht  das  Wahlrecht  den  Ständen  und  in  den  freien
Städten  den  gesetzgebenden  Körpern,  in  solchen,  die
mehrere  schicken,  steht  es  zur  Hälfte  den  Ständen,  zur
Hälfte  den  Regierungen  zu  (siehe  Anlage  A);  die  Reichsräthe
  müssen  dem  Staate,  von  dem  sie  gewählt  werden,
angehören  und  das  vierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben.

S.  13.

Das  Unterhaus  besteht  aus  Abgeordneten  des  Volks,
welche  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden,  so  daß  alle  zwei
Jahre  ein  Drittel  austritt.  Auf  je  100,000  Seelen  der  wirklichen
  Bevölkerung  kommt  ein  Abgeordneter,  jedoch  so,  daß
auch  Staaten  von  geringerer  Volkszahl  einen  Abgeordneten
schicken  und  ein  Ueberschuß  von  wenigstens  50,  Seelen
ebenfalls  zu  einem  Abgeordneten  berechtigt.

Die  Wahl  geschieht  durch  das  Volk  (nicht  durch  die  Ständeversammlungen),
  ob  aber  direct  oder  indirect  Gurch  alnänner)
bleibt  der  Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  überlassen.

Whler  ist  jeder  volljährige  selbstständige  Staatsangehörige,
mit  Ausschluß  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  Verurtheilten;
  wählbar  jeder  Wahlberechtigte  nach  vollendetem
dreissigsten  Lebensjahr,  ohne  Unterschied  des  deutschen  Staates,
dem  er  angehört.  Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  einer
von  Reichswegen  zu  erlassenden  Wahlordnung  vorbehalten.

Beamte  bedürfen  zur  Annahme  der  auf  sie  gefallenen
Wahl  keiner  Genehmigung.

S.  14.

Die  Reichsräthe  und  die  Mitglieder  des  Unterhauses  beziehen
  Reise=  und  Tage-Gelder  aus  der  Reichscasse.

8.  15.

Jedes  Mitglied  des  Reichstags.  mit  Einschluß  der  §.  12,
Num.  1  und  2  erwähnten  Stellvertreter  und  Abgeordneten,  vertritt
  ganz  Deutschland  und  ist  an  Instructionen  nicht  gebunden.

S.  16.

Zur  Gültigkeit  eines  Reichstagsbeschlusses  gehört  die
Uebereinstimmung  beider  Häuser.  «