Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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2.) Hinterlaͤßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so sollen diesen noch das 2.) Gnadenmo- 
Tractament und die sonstigen Emolumente eines Monaks nach dessen Ableben als Gna. nat. 
denmonat verabreiche werden. 
Zum Behufe der Erbfolge, oder durch nachfolgende Heirach, legicimirte Kinder sind Verfügung we- 
wie ehelich gebohrne, und mie diesen zugleich, zum Genuß des Seerbe= und Gnadenmonats gen der legil 
zuzulassen. 
VII. 
Alles, was im Vorstehenden wegen der Oberoffiziere festgesetze ist, soll auch in An= Ausdehnung 
sebung anderer Milikairpersonen gelten, welche den Oberoffizieren gleich zu achten sind. r#— 
Darnach haben alle Civil= und Militairbehörden, und Alle, die es angehe, sich genau haleenen Be- 
zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. mammunen auf 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Mandat eigenhändig unterschrieben, und mie "nn Gcc-pilan. 
Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 15ten Februar 1822. 
Friedrich August. 
  
Hanns Ernst von Globig. 
D. Marimilian Güneher.
	        
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