Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 157 y)?. 
#oo.) Decret, 
die Organisation der Gerichtsbehörden bei den Kdniglich Sächsischen Truppen 
betreffend, 
vom 10ten Februar 1822. 
Se. Koͤnigliche Majestaͤt von Sachsen ꝛc. W. 2c. haben, in der Ab- 
sicht, der Justizoflege bei Allerhöchstdero Truppen eine zweckmäsigere Einrichtung zu 
geben „ Sich bewogen gefunden, wegen Bestellung der kriegsgerichtlichen Behörden und 
Bezeichnung ibres Geschäftsumfangs und gegenseitigen Verhältnisses, in Erläuterung des 
Kriegs-Gerichts-Reglements vom 23sten Januar 1730, Folgendes zu bestimmen und festzu- 
setzen: 
1. 
Die Gerichtsbarkeit über die Milikairpersonen soll, von der Publication des gegenwär- ietbgerichel 
orden 
tigen Decrets an, verwaltet werden: überhaupt. 
1.) durch ein General-Kriegs-Geriches-Collegium, und 
2.) durch besondere, demselben unkergeordnete Kriegsgerichte, welche bei jeder Trup- 
penabtheilung, die ibr eignes Commando haec, bestellt werden. 
v 2. 
Die Gerichtsbarkeit ist bei vorgedachten kriegsgerichtlichen Behoͤrden in dem Umfange, Beobachtung 
welchen das Kriegs-Gerichts-Reglement bezeichnet, auszuüben, und es ist uͤberhaupt die- de legerde 
sem Reglemenc in denjenigen Puncken, welche durch gegenwärtiges Decrek nicht abgeän= Dienstregle- 
dert werden, so wie den Vorschrifken, welche über das kriegsgerichtliche Verfahren in dem menté. 
zu erlassenden neuen Dienstreglemene ertheilt werden, nachzugehen, 
3. 
Die Ehegattinnen der Generale, Stabs- und Oberoffiziere, ohne Unterschied des Gerichtoͤstand 
Grades, und aller denselben gleich zu achtenden Militairpersonen, es moͤgen dieselben bei —— 
ihren Ehemaͤnnern sich aufhalten oder nicht, ingleichen deren Wittwen, wenn ihre Ehe— Dienstboten der 
maͤnner beim Ableben noch im Militairdienst, oder, Falls sie nicht mehr im Kriegsdienste Milltanperse- 
gestanden haͤtten, im Besitze der Schriftsaͤssigkeit sich noch befunden haben; 
ferner die Kinder derselben; so lange ihre Väcer am teben, oder sie selbst noch min- 
derjährig sind, dafern niche, vor Ableben ihrer Värer, oder Erlangung der Volljährigkeit,
	        
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