Das General-
Kriegs · Ge-
richts·- Colle-
gkum,
a.) aloͤ Gerichts-
behörde.
b.) als oberste
Zustizbehörde
in Militair-
Rechts-Sachen.
« (,14o)
11.
Das General-Kriegs-Geriches-Collegium uͤbt die unmittelbare Gerichtsbarkeit aus:
1.) uͤber alle Stabsoffiziere, vom Major an aufwaͤrts, bis mit Einschluß saͤmmtll.
cher Generale, ohne Unterschied ihres Rangs und Dienstalters;
2.) uͤber saͤmmtliche zum Personal der geheimen Kriegscanzlei und des Generalstabs
gehoͤrige Militairpersonen;
Z.) über sämmtliche Audiceure;
A.) über ganze Regimenter und Bataillone, wenn solche, wegen gemeinschaftlicher Ver-
gehungen, in Untersuchung gerathen; und
5.) über alle in der activen Armee niche angestellte, oder auf Wareegeld stehende Ober-
ofsiziere, ohne Unterschied des Grades.
12.
Dem General-Kriegs-Geriches-Collegio komme zugleich, als oberster Behörde, zu:
Ga.) die oberste Aufsicht über alle und jede andre Kriegsgerichte, (§. 354.) insonderheie
die Erörcerung aller bei den letzteren verhangenen Ungebührnisse, oder sonstiger Vernachläs-
sigungen, so wie der über dieselben geführten Beschwerden, und die Treffung der den Um-
ständen angemessenen Masregeln;
b.) die Prüfung, und, nach befundener Tüchtigkeit, auch erfolgter Höchster Geneh-
migung der deshalb eröffneten unmasgeblichen Aneräge, zu veranstalkende Verpflichtung
und Anstellung der, in Erledigungsfällen, von den Regimeneschefs und Commandancen in
Vorschlag gebrachten Auditeure, bei sämmelichen ihm unrergebenen Kriegsgericheen;
I.) die Entscheidung über alle bei den niedern Kriegsgerichten in Criminalsachen,
ohne Einholung rechtlichen Informaks, ertheilte Erkenntnisse, wenn dagegen Rechtsmitcel
eingewendet, oder Vorstellung eingereicht worden;
d.) die Anordnung der Kriegsrechee;
e.) die Prüfung der abgefaßten Kriegs-Reches-Sprüche und die darauf zu fassende weitere
Entschließung, oder die Begutachtung derselben in den der Höchsten Enescheidung vorbe-
baltenen Fällen; (§. 20.)
k.) das Befugniß, die durch gemeine Berbrechen verwirkten gemeinen Serafen in
angemessene Milikairstrafen zu verwandeln, insofern die letkeren die Grenzen der den nie-
deren Kriegsgerichten eingeräumten Strafgewale überschreicen (I. 37.) und die Verwandlung
überhaupc nach den Bestimmungen des Militair-Straf-Gesetzbuchs zulässig ist;
z.) das Befugniß, anhängige Rechtssachen von den niedern Kriegsgerichten zu avo-
ciren und deren Fortstellung andern zu übertragen, auch überhaupté den niedern Kriegsge-
richten, zu Führung oder Fortstellung der Uncersuchungen, oder zu Vollstreckung der Seraf-
urtheile, oder zu Besorgung anderer in die Milicair-Juskiz-Verwaleung einschlagenden Ge-
schäfte, Aufcrag zu ertheilen;