(163)
Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
7.
11.) Generale,
die inlaͤndische Elbeschifffahrt betreffend,
vom 27sten Februar 1822.
22 «-
IR Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig
von Sachsen rc. rc. 2c. fügen hiermic zu wissen, daß, nachdem Wir die, in der
zwischen den Elbe-Ufer-Scaaken unterm 25sten Juni 182 1. abgeschlossenen, und von Uns
unterm 1ten September dieses Jabres ratificirten Elbe-Schifffahrts-Acte, der ausländi-
schen Schifffahre, in Hinsicht der Abgaben und sonst, bewilligten Erleichterungen, auch der in-
ländischen, binnen Unserm tandesgebiete betrieben werdenden Schifffahre angedeihen lassen
wollen, Wir wegen der von der inländischen Schifffahrt zu enerichtenden Abgaben und des
bierbei zu beobachtenden Verfahrens nachstehende gesetzliche Vorschriften erlassen:
. gl.
Saͤmmtliche zeither von der Elbeschifffahrt, in Gemaͤßheit der vorhandenen verschiedenen An die Stelle
Gleitsrollen und besonderer Anordnungen, oder nach bestehender Observanz, erhobenen landes- —
berrlichen Abgaben an Zöllen, Wassergleiten, Schiffsneuerungen, Kahngeldern und wie eine allgemeine
sie sonst benennt werden, so wie alle an Unsre Officianten deßhalb zu encrichten gewesenen VEd
Accidenzien, Emolumente und Geschenke werden gänzlich aufgehoben. Abgobe.
An ihre Stelle tritt die allgemeine, durch die Elbe-Schifffahrts-Acte im oten Areikel
festgesetzte Schifffahrts abgabe, so theils von der tadung, unter dem Namen des Elbezolles,
tbeils von den Fahrzeugen, uncer der Benennung: Recognikionsgebühr zu erlegen ist.
Gesetzsammlung 13822. « 1211
8