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der Simenhn Die wegen des Elbezolles, im Zeen, Oten und 10ten Artikel der Elbe· Schifffahrts- Acte,
gacte auf die in= und wegen der Recognitionsgebuͤhr, im 11ten Artikel derselben und dem ihm beigefügten Ta-
Slztsche rif, enchaltenen Bestimmungen sind auch bei der innerhalb der tandesgrenzen stattfindenden
chifffahrt. Schifffahrt in Anwendung zu bringen.
S. 3.
generr. Der Elbezoll an — 5 gl. 3 pf. für den Centner Hamburger Brutto-Gewicht wird auf
Elbezole„, nachstehende 3 Elbestrecken und folgendergestalt vertheilet:
1.) von der Oesterreichischen Grenze bis Dirnea — . 1 gl. Jpf.
2.) von Pirna bis Dresden . —-1-4.
Z)vonDresbenbcsandtePreußcfche Grenze — . 2. 8
. 4.
— 4 di decegnitlonegebuhr wird gleichmaͤßig auf diese drei Strecken, nach der Beilage unter
vertheilet.
ß. 5.
Zolltarif. Der für jeden Waarenartikel hiernach zurerlegende Elbezoll ist in dem unter B. beilie-
genden Tarif nach Sächsischem Maaß und Gewicht verzeichnet. Hierbei sind die Bestim-
mungen der Elbe-Schifffahrts-Convention, Art Z., nach welcher der Hamburger Cenener
zu 112 Pfund ohngefähr mic 116 Pfund kteipziger Gewicht, und 100 Hamburger Fuß
mic 1017 Lteipziger gleich sind, so wie die der Convention unter No. 1. beigefügte Gewichts-
tabelle zum Grunde gelegt.
l. 6.
hebeilunz ee Wenn nicht eine ganze Elbestrecke (F. 3.), sondern nur ein Stück derselben beschiffe
theilweiser wird, so soll, ohne Unterschied der kürzern oder längern Fabrié, die Hälfte des für die ganze
Streckenfahrt. Strecke, nach §. J. und 4. bestimmten, Zollsatzes und der Recognitionsgebühr erhoben werden.
¾. 7.
Befreiung von Eine Befreiung von der Schifffahrtsabgabe, sowohl dem Elbezoll, als der Recognitions=
der Abgabe. gebühr, findet nicht Scark, außer auf die von Unserm Geheimen Finanz-Collegio ertheilcen
Freipässe.
G. 8.
Die Schifffahrksabgabe ist zu erlegen an dem Orte der Einschiffung an das dort befindli-
che Zollame, nach der von letzterm zu bewerkstelligenden Revision der Ladung.
Drt der Bezah-
lung: