Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Anbringung der 
Beschwerden, 
Seiten der Rei- 
(∆ 134) 
s. 30. 
Aufallen Stationen ist ein eignes, vom Ober-Post--Amce autorisirkes Buch, zur Eintragung 
der etwa anzubringenden Beschwerden, vorhanden. Oie Reisenden werden eingeladen, in 
senden, im S= dieses Postbuch, welches ihnen ohnweigerlich vorzulegen ist, mie Beifügung ihres Ramens, 
trapostbuch und Standes und Wohnorts, ihre Beschwerden üuber die Beförderungsart und das Betragen 
sonst. 
Betragen der 
Postbedienten 
im Algemeinen. 
der Posthalter und Postillons, jedoch, wie man billig erwartec, der strengen Wahrheit ge- 
mäß einzutragen. Won diesen Einträgen ist von den Postämcern, mit Schluß jeder Woche, 
gekreue Abschrift zu nehmen, und solche zur weicern Verfügung an das Ober-Post- Amg ein- 
zusenden. 
Außerdem bleibe den Reisenden unbenommen, ihre Beschwerden sowohl bei dem Ober- 
Post-Amte leipzig, als dem Königl. Geheimen Finanz= Collegio unmittelbar, als auch bei 
den Kreis- und Bezirks-Améshauptleuten, so wie an Orten, wo das Postfuhrwesen durch 
einen besondern Posthalter besorgt wird, bei dem Postamte des Orts anzubringen. 
1 ". 31. 
Im Allgemeinen wird den Postmeistern und Posthaltern zur Pfliche gemache, sich nicht 
nur selbst eines dienstfertigen und bescheidenen Betragens gegen die Reisenden, ohne Unter- 
schied des Scandes, zu befleißigen, sondern auch ihre Untergebenen zur Thätigkeic, Höflich= 
keit und Nüchternheit alles Ernstes anzuhalten. 
Verhalten der 
Reisenden. 
. 32. 
Dagegen wird aber auch von den Reisenden, ohne einige Ausnahme, erwartet, daß 
sie sich nach vorstehenden Bestimmungen richten, und auch ihrer Seits sich alles ungebühr- 
lichen Benehmens, so wie aller Selbsthülfe und Thätlichkeiten gegen die Postofficianten und 
deren Leute enthalten, und ihren Umgebungen nicht gestatten werden, widrigenfalls der 
Postmeister auf der nächsten Station das Recht hat, die Pferde zur Weiterreise so lange zu 
verweigern, bis die Sache Obrigkeitswegen untersucht, und, nach Befinden, geahndet, oder 
von dem Reisenden eine angemessene, von obrigkeitlicher Bestimmung abhängende Caution 
bestellet worden ist. 
Datum Dresden, am öten März 1322. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
W. Freiherr von Gutschmid. 
Carl August Kutener, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 18ten März 1322.
	        
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