Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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6.) den Wittwen derselben, wenn ihre Ehemaͤnner sich beim Ableben noch im Besitze, 
der Schriftsaͤssigkeit befunden haben, 
7.) den Kindern der Schriftsassen, so lange ihre Väker am Leben, oder sie selbst 
noch minderjährig sind, dafern niche, vor Ableben ihrer Väter, oder Erlangung der Woll- 
jährigkeir, die Söhne eine eigene, für sie einen andern Gerichtsstand begründende tebens- 
weise erwählen, oder die Tochter sich verheirarhen. 
. 10. 
1.) im Bekref Diejenigen von Unsern Dienern, welche bisher, ohne einen Rang in der Hofordnung 
des privilegirten · .. . ... , 
Gerichtgstan--zu haben, eneweder für schriftsässig angesehen worden, oder eines privilegirten Gerichts- 
des. standes in der Art theilhaftig gewesen sind, daß gegen sie und in ihren Angelegenheiten 
Unsere tandesregierung oder das Oberhofgericht anzugehen war, ingleichen die Patrimo- 
nlal-Gerichts-Verwalcer, welche an dem Orte der ihnen übertragenen Jurisdiction wohn- 
baft sind, und bisher für schriftsässig galten, sollen von nun an in allen Civil- und Ver- 
mundschafts-AUntersuchungs= und Polizei-Sachen der Gerichtsbarkeit Unserer Justizämter, in 
deren Bezirke sie wohnhafe sind, vermöge des denselben hiermie geschehenden beständigen 
Auferags, untergeben seyn. 
Alle ubrigen Personen hingegen, die bis jeHbé, ohne in eine der vorgenannten Klassen 
zu gehören, entweder den Schrifesassen beigezählc wurden, oder einen privilegirken Ge- 
richtsstand in der bemerkren Maße genossen, namentlich: 
die volljährigen Kinder verstorbener Schriftsassen, 
die nach ihren persönlichen Eigenschaften nicht schrifesässigen Bewohner schriftsässiger 
Gücer und Gebäude, 
die Miethleute, die Pachter, die Officianren, Dienstboren und Brödlinge der Schrife- 
sassen, « 
die Mitbelehnten an amts- und schriftsaͤssigen Guͤtern und Grundstuͤcken, 
die bloßen Praͤdicatisten endlich, welchen ein, einen Rang in der Hofordnung nicht 
gewaͤhrendes Praͤdicat, beigelegt worden ist, 
sind, von der Publication dieses Mandats an, der ꝛordentlichen Obrigkeit ihrer Wohnoͤrter 
unterworfen. *1* 
Das NRämliche soll von dem zum geistlichen Gerichtsstande bisher gerechnecen Gesinde 
der Geistlichen und Schuldiener, so wie von den Pächeern der Pfarräcker und ihrem Ge- 
sinde, wenn sie auch in den geistlichen Gebäuden wohnen, und von den in dergleichen 
Gebäuden wohnhaften Miechleuken gelten, und allen diesen, nunmehr der ordenrlichen 
Obrigkeit ihrer Wohnörter untergebenen, Personen mögen die an sie ergebenden Ladungen, 
auch wenn sie in schriftsaͤssigen oder geistlichen Gebaͤuden wohnen, unmittelbar insinuirt 
werden. «-
	        
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