Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

D. 
Entwurf 
zu einem Salzpasse. 
Daß die Gemeinde N. N. nach dem dreijährigen Verzeichnisse von 15 bis 
18 . . auf das Jahr 18 .. 
Schfl. Metzen weißes Salz 
aus der Salzniederlage zu N. zu erholen habe, und erwaͤhnter Ort Mellen von 
gedachter Niederlage entlegen sei, wird hiermit pflichtmaͤßig bescheiniget. 
N. den 
(J. 8.) rc. allda. 
der Rath 
Anmerkungen. 
1.) Haben die Obrigkeiten, bei der ersten Salzerholung in jedem Jahre, einen derglei— 
chen Paß auf einen vollen Bogen auszufertigen, und der Gemeinde oder dem Salzerho- 
ler einzuhändigen. 
2.) Der Erholer ist von hnen dahin anzuweisen, daß er solchen Paß bei jeder Gleits- 
oder sonstiger betreffenden Einnahme vorzeigen, und sich darauf den Betrag der sowohl auf 
der Hinreise bezahlten, als auf der Rückreise noch zu bezahlenden Gleits= und Brücken- 
gelder, auch Generalaccise von dem zu erholenden Salze, bescheinigen lasse. 
5.) Wenn der Salzerholer auf dem Hinwege zur Niederlage Fracht geladen bat, fo 
sind die Abgaben auf dieser Hinreise auf den Salztransport nicht in Anrechnung zu brin- 
gen, weil solche von der geladenen Fracht zu übertragen sind. 
a.) Sothaner Paß ist jedesmal bei der Niederlage dem Salzverwalter einzubändigen, 
um das erholte Salz darauf abzuschreiben. 
5.) Der Paß ist mie Schluß des Jahres zur Salzuiederlage, bei Vermeidung von 
fünf Thalern Strafe, jedtsmal abzugeben. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den Zeen Januar 1822.
	        
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