Gesetzsammlung
Königreng Sachsen.
2.
2.) Verordnung der Landesregierung,
die zwischen der Koͤniglich Saͤchsischen und der Herzoglich Sachsen-Gothaischen
Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausge—
wiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend,
vom Zten Januar 1822.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. zc. .
Liebe getreue. Zwischen Unserer und der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Regierung
ist, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine Uiberein-
kunft verabredet und sodann daruͤber die hinter gegenwaͤrtiger Verordnung abgedruckte,
mit □ bezeichnete, ministerielle Erklärung unterm 1#en December vorigen Jahres
diesseits ausgestellet und gegen eine, von dem Herzoglich Sächsischen Geheimen Ministerio
zu Gotha, unter ebendemselben Dato gegebene gleichlautende Erklärung ausgewechsele
worden.
Nach den Bestimmungen derselben haben sämmtliche Beamte, Scadträche und an-
dere Gerichtsbehörden biesiger Lande, auch sonst Alle, die sie angehet, in den darin vor-
ausgesehten Fällen, — auf welche michin die im Mandatce vom 1 1cen April 1772.
wegen Versorgung der Armen, Cap. I. §. 2. und die in den P#phen 1. und 2. des Ge-
Gesetzsammlung 1822. r 2 1