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Gesetzsammlung
lasre Sacsen.
15.
22.) Mandat,
die Erhebung der Grenzaccise von ausländischen Waaren betr.
vom 2östen März 1322.
Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig
von Sachsen 2c. rc. 2c. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, wie Wir zwar in
der, unterm 1sten November 1738. erlassenen tand-Accis-Ordnung für inländische Waa-
ren verordnet haben, daß es in Ansehung der andaccise von ausländischen Waaren, vor
der Hand, und bis zu fernerer Verordnung, bei dem Mandate vom 10ten März 1670.
und den nachherigen, zur Erläukerung dieses Mandats, erlassenen Verordnungen und zeit-
beriger Observanz bleiben solle. Nachdem aber die in leipzig zu erlegenden Handelsabgaben
durch das Pablicandum vom 18cen März 1320. eine neue Einrichtung erhalten baben;
so erfordert die Nothwendigkeit, nach gleichen Grundsätzen auch die Grenzabgaben von
denjenigen ausländischen Waaren, welche in andere inländische Orke eingebracht, oder durch
biesige tande durchgeführet werden, durch eine allgemeine WVorschrift festzustellen.
Wir erlassen daher
gegenwärtiges Mandat wegen Erhebung der von ausländischen Waaren zu enreich-
tenden Grenzaccife,
und, indem Wir das angezogene Mandae vom 106en März 1670. und alle folgende, die
Accise von ausländischen Waaren betreffende Generalien, nicht minder die, wegen Anlegung
besonderer Grenzzölle, Licente und Imposten von gewissen eingehenden Waaren, ergangenen
frühern Verordnungen aufheben, wollen und befehlen Wir, daß gegenwärtiges Mandac von
Gesetzsammlung 1822. " 33 I