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f11.
In weicher Die Bezahlung der Abgabe geschiehet in convenkion- oder andern valvationmäßigen
Münse? Münzsorten und wenn solche zwei Thaler und drüber beträge, zur Hälfte in Königlich
Sächsischen Cassenbillers, gegen eine darüber auszustellende Quittung.
. 12.
Vo sie azu Die Grenzaccise wird bei eingehenden Guͤtern erleget, beim Eintritt in das Land auf
erlegen der ersten Grenzeinnahme, oder am Orte der Abladung im Lande.
. 13.
".) am Orte Wenn die Waare beim Eingange in das tand mit Frachtbriefen und Designationen, so
der Abladung. auf Einwohner inlaͤndischer accisbarer Staͤdte gerichtet sind, versehen ist; so erfolgt die
Bezahlung der Accise erst in der Stadt, wohin sie zur Abladung bestimmt ist.
. 14.
b.) an der Ist die Waare mit gehörigen Designationen niche versehen, oder ist sie zum freien
Greneinnah- Handel im tande oder zum Durchgange bestimmt, so muß die resp. Ein= und Durchgangs-
AAaocise sofort in der ersten Grenzeinnahme erlege werden.
. 15.
In wiefern Von auslaͤndischen Waaren, von denen erweißlich die Grenzaccise beim Einbringen
d bufirel in das tand bezahlr worden ist, har der erste Käufer eine besondere tand= und Supple-
Oberlausitzje ment-Accise niche weiter zu entrichten. Geher aber die Waare durch Kauf oder Tausch an
Sche naot von eine andere Person über, die damit weitern Handel treibt; so ist die tandaccise von in-
schen Landac-ländischen Waaren, in Gemäßheit der gLand-Accis-Ordnung vom 1sten November 1736.
eise befreiet. zu entrichten. Gleiche Vorschrift gilt von den aus Unserem Antheile der Oberlausiß ein-
gebenden Gütern, wenn durch die sie begleitenden Zollzeccel erweißlich gemacht wird, daß
der Oberlausitzische Ein= oder Ausgangs-Zoll davon entrichtet worden ist.
s. 16.
Befrelung der Von den aus Leipzig kommenden Waaren, welche erweißlich mit der dasigen Handels-
zeipiiger Meef- abgabe vernommen worden und mit Passirzetteln von daher versehen sind, hat der inlän-
dische Käufer eine besondere kandaccise, Nachschuß oder Supplemene nicht weiter zu ent-
richten.
. 5.17..
VOFZIYZJI Von Entrichtung der Grenzaccise sind befreiet:
1 celkolt 1.) Alle Gegenstände, welche in so kleinen Quaneicäten eingebrache werden, daß die
imafu=
gige Gegen= zu entrichtende Accise von allen zusammen weniger als drei Pfennige betragen wüurde;
stände. '