Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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f11. 
In weicher Die Bezahlung der Abgabe geschiehet in convenkion- oder andern valvationmäßigen 
Münse? Münzsorten und wenn solche zwei Thaler und drüber beträge, zur Hälfte in Königlich 
Sächsischen Cassenbillers, gegen eine darüber auszustellende Quittung. 
. 12. 
Vo sie azu Die Grenzaccise wird bei eingehenden Guͤtern erleget, beim Eintritt in das Land auf 
erlegen der ersten Grenzeinnahme, oder am Orte der Abladung im Lande. 
. 13. 
".) am Orte Wenn die Waare beim Eingange in das tand mit Frachtbriefen und Designationen, so 
der Abladung. auf Einwohner inlaͤndischer accisbarer Staͤdte gerichtet sind, versehen ist; so erfolgt die 
Bezahlung der Accise erst in der Stadt, wohin sie zur Abladung bestimmt ist. 
. 14. 
b.) an der Ist die Waare mit gehörigen Designationen niche versehen, oder ist sie zum freien 
Greneinnah- Handel im tande oder zum Durchgange bestimmt, so muß die resp. Ein= und Durchgangs- 
AAaocise sofort in der ersten Grenzeinnahme erlege werden. 
. 15. 
In wiefern Von auslaͤndischen Waaren, von denen erweißlich die Grenzaccise beim Einbringen 
d bufirel in das tand bezahlr worden ist, har der erste Käufer eine besondere tand= und Supple- 
Oberlausitzje ment-Accise niche weiter zu entrichten. Geher aber die Waare durch Kauf oder Tausch an 
Sche naot von eine andere Person über, die damit weitern Handel treibt; so ist die tandaccise von in- 
schen Landac-ländischen Waaren, in Gemäßheit der gLand-Accis-Ordnung vom 1sten November 1736. 
eise befreiet. zu entrichten. Gleiche Vorschrift gilt von den aus Unserem Antheile der Oberlausiß ein- 
gebenden Gütern, wenn durch die sie begleitenden Zollzeccel erweißlich gemacht wird, daß 
der Oberlausitzische Ein= oder Ausgangs-Zoll davon entrichtet worden ist. 
s. 16. 
Befrelung der Von den aus Leipzig kommenden Waaren, welche erweißlich mit der dasigen Handels- 
zeipiiger Meef- abgabe vernommen worden und mit Passirzetteln von daher versehen sind, hat der inlän- 
dische Käufer eine besondere kandaccise, Nachschuß oder Supplemene nicht weiter zu ent- 
richten. 
. 5.17.. 
VOFZIYZJI Von Entrichtung der Grenzaccise sind befreiet: 
1 celkolt 1.) Alle Gegenstände, welche in so kleinen Quaneicäten eingebrache werden, daß die 
imafu= 
gige Gegen= zu entrichtende Accise von allen zusammen weniger als drei Pfennige betragen wüurde; 
stände. '