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oder ähnliche Verbrechen begangen, mit ein- bis viermonatlicher Carcerstrafe erster
Gattung, und, nach Befinden, mie kemporairer Relegation oder Wegweisung bestraft
werden. sci-
5.87..
Wer durch Anschlaͤge am schwarzen Brece, oder in Hörsälen, oder ausgestreute Zet—
tel, oder auch mündlich, insonderheit durch den Aufruf, „Burschen heraus,“ oder einen
äbnlichen , die Seudirenden zusammenberuft, und dadurch Auflauf veranlaßt oder verbrei-
tek, soll mie ein bis dreimonatlicher Carrcerstrafe erster Gatcung, und, nach Be-
finden, mit Wegweisung oder temporairer Relegation bestraft werden.
–. 66.
Wer schriftliche Aufforderungen dieser Art findek, oder angeschlagen siehet, soll sol-
che aufheben oder abreissen, und dem Rector überbringen, oder ihn wenigstens von deren
Inhalte benachrichtigen.
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Alle, auf gewisse Tage, Stunden oder Zeiten festgesecte, die Grenzen eines freund-
schaftlichen Zuspruchs, durch die größere Zahl der Versammelten, überschreitende Zusam-
menkünfte an Privat= oder öffentlichen Orcen, auf dem tande oder in der Stadt, oder
den Vorstädeen, sind, wenn sie auch keine Ordens-, oder andere ähnliche Verbindungen zum
Gegenstande haben, den Seudirenden bei nachdrücklicher Serafe untersagt, und ihnen nur in-
sofern nachgelassen, als dazu von dem Rector Erlaubniß ertheilt worden ist. tetzere ist eben-
falls zu außerordentlichen Zusammenkünften bei feierlichen Gelegenheiten erforderlich.
". * 00.
Das Halten der in dem Geiste der rohen und gemeinen Seudentensitten der Vorzeic
eingerichteten Trinkgelage oder sogenannten Commerce, ist schlechterdings, und unter allen
Umständen, auch unter jedem andern Namen, verboten. Jeder, der daran Theil nimmr,
soll mie achttägigem, im Wiederholungfalle aber mit zwölftägigem Carcer zwei-
cer Gattung belege, auch, nach Befinden, bei ösfterer Wiederholung, von der Universttät
weggewiesen werden.
Diejenigen, welche dabei praͤsidiren, sollen das erste Mat mit dreiwoͤchentli—
chem Carcer zweiter Gattung bestraft, und, im Wiederholungfalle, von der Univer—
sität weggewiesen werden. Wer dergleichen Gelage zusammenberuft, seine Wohnung
dazu hergieb#, oder den Wirth dabei mache, soll die Strafen, die den einzelnen Theil—
nehmern angedroht sind, doppelt leiden. «