Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(3159) 
d) bekannte und wiederholte Theilnahme an Excessen und Raufhaͤndeln, und freiwillige 
Einmischung in dieselben, namenelich aber wiederholte Theilnahme an Duellen, 
in der Eigenschafe des Secundanten, Zeugen u. s. w. 
e) überhaupt eine mit den Grundsäßen des rohen Seudentenzeistes übereinstimmende 
Handlungweise, welche ssch im äußern Betragen, besonders an öffentlichen Or- 
ken, im Umgange, so wie in der Art der Vergnügungen und Beschäfeigungen zu 
characterisiren pflege. 
S. 108. 
Enddecke sich die Gewißheic oder starke Vermuthung der mehrern oder mindern Theil- 
nahme an dergleichen Verbindungen, auch nach dem Abgange eines Studirenden von hie- 
siger Universitär, so soll dieses, wenn er eine andre Universicät bezogen Har, letterer ge- 
meldet werden. 
. 100. 
So wie überhaupt die Wegweisung von der Universität und die Relegation 
einer künftigen Anstellung in dem Königl. Sächsischen Dienste nacheheilig wird; so ist 
solches noch vielmehr dann der Fall, wenn diese Strafen wegen Theilnahme an Orbens- 
oder landsmannschaftlichen, oder andern dergleichen verbotenen Verbindungen auferlege 
worden. 
8. 110. 
Wer Veranlassung erhaͤlt, zu einer solchen Gesellschaft zu treten, oder Andere als 
Mieglieder oder Theilnehmer derselben kennen lernt, soll solches dem Reckor der Univer- 
sität, oder dem akademischen Conciltum, unverzüglich anzeigen. 
. 111. 
Derjenige, welcher eine solche Gesellschafe der akademischen Obrigkeie anzeige, soll, 
wenn er blos Mitglied derselben ist, mie aller Serafe verschont, wenn er aber Siifter, ein 
Beamteter oder diesem gleich zu achten ist, mic einer nach Verhäleniß der Umstände zu 
mildernden Strafe belege werden. Hae sich aber ein Studirender von einer geheimen 
Verbindung vor seiner vorgesetzten Behörde losgesage, auch darauf, daß er einer derglei- 
chen geheimen Verbindung nicht wieder beicreten wolle, sein Ehrenwort gegeben und ist 
derselbe dennoch wieder beigetreten, so ist er mit dreimonatlicher Carcerstrase der 
strengsten Gattung und der Relegation zu bestrafen; auch ist bei der öffentlichen Be- 
kanntmachung der Relegation, die Scate gehabte schimpfliche Brechung des gegebenen 
Ehrenworks ausdrücklich zu erwähnen. 
. 112. 
Wörtliche Beschimpfungen eines Stubenken gegen den Andern sind mie achttägi- 
gem bis dreiwöchentlichem Carcer der zweiten Gattung zu bestrafen. 
Gesetzsammlung 1322. ( 45 Il
	        
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