Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 532 ) 
deren Zusicherung, auch, in Folge derselben, die Auszahlung der ersten Ratae von 20 Thlrn. 
— gI. — pf. aus der Prämiencasse zu erwarten. Zur Erhebung der folgenden 30 Thlr. 
— gl. — pf. ist der unterwiesenen Taubstummen vollendete Ausbildung und die Zweck- 
mößigkeie der lehtern, durch Attestate sachkundiger und glaubwürdiger teute, außer Zweifel 
zu setzen. 
Dresden, den 2ten April 1822. 
Königl, Sächs. Landes-Oeconomie-Manufactur= und 
Commerzien-Deputation.