Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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"1. 
Z Erklärung 
der Koͤniglich Saͤchsischen Landesregierung wegen der, mit dem Fuͤrstlich Schwarz— 
burg = Sondershausenschen Geheimen Consilium, getroffenen Uibereinkunft in 
Ansehung der wechselseitigen Uibernahme der Vagabunden und anderer 
Ausgewiesenen, 
vom 1 lten April 1322. 
Zischen der Königl. Sächsischen tandesregierung und dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
Hausenschen Geheimen Consilium ist, zu Feststellung der bei Uibernahme der Vagabunden 
und anderer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabre- 
det worden, daß, statt einer dießfallsigen besondern Uibereinkunft, der Inhale der, zwischen 
der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung, unterm 
ltähten November 1821. geschlossenen Convencion (Gesehsammlung vom Jahre 1321., 
Nr. 21., Seite 155 — 150), unter den beiderseitigen Staaten als gegenseitig verbind- 
lich anerkannt werden soll. 
Wie nun Se. Königliche Majestär, unser allergnädigster Herr, vorstehende Verel- 
nigung, welche vom Tage der in den beiderseltigen tanden zu bewirkenden Publication 
derselben an in Krafe treten soll, allenehalben genehmiger haben; also ist hierüber gegen- 
wärtige Erklärung ausgefertiget und gewöhnlichermaßen vollzogen worden. 
Dresden, am 1 1cen April 1322. 
Königlich Süchsische Landesregierung. 
(die Unterschriften.)