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27.) Anschlag des Appellationgerichts,
die Verbindung der Gesuche um Urthel in korma probante mit den Gesuchen
um Remission in devolvirten Sachen betreffend,
vom 2ten April 1822.
E- ist in dem unterm 13ten Maͤrz 1822. erlassenen, die in verschiedenen Gegenstaͤn—
den der Gerichtsverfassung und des Prozeßverfahrens beschlossenen Abaͤnderungen und Ein—
richtungen betreffenden Mandate H. 13. festgesetzt, daß bei angenommenen Appellationen
die Remissorialrescripte, mit Beifuͤgung der Appellation-Geriches-Urthel in beglaubter Form,
hinfuͤhro von dem Koͤniglich Saͤchsischen Appellatlongerichte erlassen werden sollen. Da
vermoͤge dieser gesetzlichen Vorschrift die Ursache, weshalb bisher die Gesuche um Urthel
in forma probante und um die Remission an den Richter der vorigen Instanz in devol-
virten Sachen in zween verschiedenen Supplicaten anzubringen gewesen, binwegfälle, so
werden die bei dem Königlichen Appellationgerichte practicirenden Advocaten hierdurch, bei
5 Thalern Strafe, bedeutet, vom 1sten Mai jebigen Jahres an, in devolvirten Sachen,
in welchen die Remission von hier aus bewirke wird, mit den Gesuchen um Urthel in forma
probante, als weshalb es bei dem unterm öten December 1318. erlassenen, in der Ge-
setzsammlung vom Jahre 1310. S. 168 befindlichen Anschlage sein unverändertes Be-
wenden hat, das Gesuch um Remission der Sache, wenn hierauf recheskräfeig erkannt ist,
in elnem und demselben Supplicate zu verbinden, widrigenfalls aber zu gewarten, daß
nicht nur die durch Vernachlässigung dieser Vorschrift verwirkee Geldstrafe von ihnen un-
fehlbar beigetrieben, sondern auch in den tiquldationen der Ansaß für die hierunter ver-
hangene Verdoppelung der Gesuche für unpassirlich erachter werden wird,