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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
17.
30.) Appellation-Gerichts-Anschlag,
bom 13ten ApriI 1822,
die Anzeige der in Appellationsachen nach erfolgter Devolution getroffenen
Vergleiche betreffend.
E. ist bisher öfters wahrzunehmen gewesen, daß die Parkheien die uncer sich in den
durch Appellation anhero gediehenen Sachen nach erfolgker Devolution getroffenen Ver-
gleiche allhier anzuzeigen, gänzlich unterlassen, oder doch die Anzeige erst spät bewirke
baben. Hierdurch wird häufig bei dem Koniglichen Appellationgerichee eine vergebliche
Entscheidung veranlaßt, und dieß kann künftig um so leichter eincreten, da in dem 3östen
pben des am 13cen März 1322. erlassenen, die in verschiedenen Gegenständen der Ge-
richtsverfassung und des Prozeßrerfahrens beschlossenen Abänderungen und Einricheungen
betreffenden Mandats festgesetzt ist, daß, wenn sich der Appellane am Erscheinen im Justi-
sicationtermine oder an Einreichung des Justificationsatßes versäume, dieses den Werlust
der Appellation selbst nicht mehr zur Folge haben, sondern über die Materialien der Ap-
pellation, so wie die Sache liege, gesprochen werden soll. Um jedoch den Nachtheilen,
welche aus der Unterlassung oder Verspätigung der Anzeige von den getroffenen Vergleichen
entspringen, abhelfliche Maße zu geben, wird andurch Folgendes verordnet:
1.) Wenn nur Eine anhero einberichrete Appellation eingewendee worden ist, so ist die
Parehei, welche solche eingelegt hat, verbunden, den, nach beschehener Devolution des
Prozesses, entweder gerichtlich oder außerhalb Gerichts getroffenen Vergleich binnen vierzehn
Tagen, vom Abschlusse desselben an gerechne#, bei dem Königlichen Appellationgerichee an-
Gesetzsammlung 1822. „ I1 417 Il