Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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des adeligen Lateris, neben den Raͤthen des gelehrten Lateris, in den beim Appellationgerichte 
recheshängigen Sachen, die Vorträge zum Urthelsspruch mie übernehmen und die beschlossenen 
Urehel samme den Enescheidungsgründen abfassen, die Räthe des gelehrten Lateris aber die 
vorkommenden Schriften, Berichee, teuterungen und dergleichen Sachen, welche zu den 
im Appellariongerichre recheshängigen Processen gehbren, neben den Rächen des adeligen 
Lateris, ebenfalls vortragen sollen. 
Auf Sr. Königk. Majestäc allerhöchsten Besehl wird solches hierdurch öffenclich bekannt 
gemachce. 
Dresden, am 20en Mal 1822. 
Königlich Sächsisches Appellationgericht. 
Hans Rudolf Wilhbelm von Minckwiß-. 
Eduard Gustav Adolph Miesch, §.
	        
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