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Strafgesetzbuch
fuͤr die
Königlich Sächsischen Truppen.
J.
Allgemeiner Theil.
Algemeine Grundsätze über Milikair-Verbrechen und Vergehungen,
auch deren Bestrafung.
1.
Die gemeinen Verbrechen und Vergehungen, als wodurch Pflichten verletzt werden, Gemeine Straf-
welche allen Untertbanen des Königreiches, ohne Unterschied des Standes, obliegen, sind, gesetze.
wenn eine Milikairperson derselben sich schuldig gemacht hac, auch an dieser, nach der
Vorschrift der gemeinen Strafgesetze des tandes, zu bestrafen.
2. 6
Wenn hingegen Militairpersonen die besondern, vermöge der Kriegsgese-ze und der Militair-Straf=
Dienstordnung, ihnen obliegenden Pflichten ihres Standes verletze, oder solcher gemeiner Gesetze.
Verbrechen sich schuldig gemacht haben, welche mit Verlehung der besondern Militair-
pflicht verbunden sind, und daher eine höhere Seraswürdigkeit nach sich ziehen, sollen die-
selben nach den Vorschriften des Strasgesetzbuchs für die Königlichen Truppen gerichtet
werden.
8
Unter Milikairpersonen werden alle Diejenigen begriffen,
a) welche in den Bestandlisten der Truppen geführe werden, oder, ohne darinnen Begriff einer
benannt zu seyn, auf die Kriegsartikel verpflichtet sind; Militairperson.
b) welche im Kriege den Truppen ins Feld folgen 6 B. Oftziersbediente, Mar-=
ketender u. s. w.)
Jc) welche im Kriege zu einer milikairischen Dienstverrichtung gebrauche werden;
G. B. wenn Bürgern die Fortschaffung oder Bewachung von Gefangenen, qebensmitteln,
Wafsen u. s. w. übertragen wird).