Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Ueber  das  Grenzgebietzwischen  „Enteignung“
und  polizeilichem  Bingriff  ins  Privateigentum.

Von

Dr.  Leo  Vossen,  Rechtsanwalt  am  Oberlandesgericht  in  Düsseldorf.

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Als  im  Anfang  des  Jahres  1881  der  ehrsame  Hausbesitzer
H.  einer  die  Beseitigung  der  Ofenklappen  in  Wohn-  und  Schlafräumen
  bis  zum  Jahresbeginn  befehlenden  Polizeiverordnung
trotzte,  und  als  neun  Jahre  später  die  gleichfalls  höchst  ehrenwerten
  Schützenbrüder  in  T.  in  ihrem  Schiessgraben  ein  Schützenfest
  abhalten  und  dabei  tüchtig  schiessen  wollten,  hat  sicher
keines  dieser  Rechtssubjekte  geahnt,  dass  gerade  sein  Fall  sich
zu  einem  Schulfalle  für  die  Jurisprudenz  auswachsen,  und  dass
sein  Konflikt  mit  der  Polizei  allen  Kommentatoren  des  Polizeirechts
  und  des  Enteignungsgesetzes  schlimmes  Kopfzerbrechen
verursachen  und  zu  wissenschaftlichen  Konflikten  zwischen  den
namhaftesten  Gelehrten  Anlass  bieten  würde.  Und  doch  sind
beide  Fälle  grundlegend  geworden  für  die  wissenschaftliche  Erörterung
  der  gesamten  Lehre  von  der  Eigentumsbeschränkung
im  Öffentlichen  Interesse  und  indirekt  auch  vom  Schadenersatz
für  solchen  Eingriff  in  dieses  von  der  Preussischen  Verfassung
als  „unverletzlich“  proklamierte  wichtige  private  Vermögensrecht.
Es  sei  uns  vergönnt,  im  folgenden  die  in  den  beiden  die  obigen
Fälle  endgültig  entscheidenden  Oberverwaltungsgerichtsentschei-