— 246 —
Ueber das Grenzgebietzwischen „Enteignung“
und polizeilichem Bingriff ins Privateigentum.
Von
Dr. Leo Vossen, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht in Düsseldorf.
—
Als im Anfang des Jahres 1881 der ehrsame Hausbesitzer
H. einer die Beseitigung der Ofenklappen in Wohn- und Schlafräumen
bis zum Jahresbeginn befehlenden Polizeiverordnung
trotzte, und als neun Jahre später die gleichfalls höchst ehrenwerten
Schützenbrüder in T. in ihrem Schiessgraben ein Schützenfest
abhalten und dabei tüchtig schiessen wollten, hat sicher
keines dieser Rechtssubjekte geahnt, dass gerade sein Fall sich
zu einem Schulfalle für die Jurisprudenz auswachsen, und dass
sein Konflikt mit der Polizei allen Kommentatoren des Polizeirechts
und des Enteignungsgesetzes schlimmes Kopfzerbrechen
verursachen und zu wissenschaftlichen Konflikten zwischen den
namhaftesten Gelehrten Anlass bieten würde. Und doch sind
beide Fälle grundlegend geworden für die wissenschaftliche Erörterung
der gesamten Lehre von der Eigentumsbeschränkung
im Öffentlichen Interesse und indirekt auch vom Schadenersatz
für solchen Eingriff in dieses von der Preussischen Verfassung
als „unverletzlich“ proklamierte wichtige private Vermögensrecht.
Es sei uns vergönnt, im folgenden die in den beiden die obigen
Fälle endgültig entscheidenden Oberverwaltungsgerichtsentschei-