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Gesetzsammlung
nigreng Sagsen.
24.
44.) Verordnung der Landesregierung,
die zwischen der Koͤniglich-Saͤchsischen und der Herzoglich-Sachsen-Coburg—
Saalfeldischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden
und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend,
vom 29sten Juli 1822.
Von GOTES# Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.c. ic.
tiebe getreue. Die Koniglich-Sächsische und die Herzoglich= Sachsen-Coburg= Saal.
feldische Regierung sind, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiese-
nen zu befolgenden Grundsätze, ubereingekommen, daß, statt einer diesfallsigen besondern
Uibereinkunfe, der Inhalt der zwischen der erstgedachten Königlichen und der Herzoglich-
Sachsen= Gothaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uihernahme der Vagabunden und
anderer Ausgewiesenen, unterm 12#en December vorigen Jahres abgeschlossenen, in der
dießjäbrigen Gesetzsammlung, No. 2, Seite 11 — 10, abgedruckten Convention auch
zwischen den Königlich-Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburgischen Seaaten
als verbindlich anerkanne werden soll.
Wenn denn darüber die hineer gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O be-
zeichnete, ministerielle Erklärung unkerm 2osten dieses Monaks diesseits ausgestellec und
Gesetzsammlung 1822. 6 1i