Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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XNUN. 
Die Oberaufsicht über die Königlichen Milirär= und landmagazine hat der Amts- 
hauptmann, nach §. 17. der ihm ereheiltren Insteuction, zu führen, daher aber sothone 
Magazine öfeers zu revidiren, auch alle bei der Magazinverwalcung etwa bemerkten Ge- 
brechen abzustellen, oder, nach Befinden, der Kriegs-Verwaltungs-Kammer anzuzeigen. 
Wenn über die Beschaffenheit der Nakuralien bei Lieferungen Differenzien entstehen, 
so concurrire der Ameshauptmann als vermittelnde Behörde, und hat bei erfolglosen Be- 
mühungen zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer Beriche zu erstarten. 
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ä. KKn. 
Uiber jede Verhandlung der Depuetatton wird durch einen von derselben zu bestim- 
menden Officianten ein ausführliches Protocoll gefertiget, welches der Amtehauptmann 
mit zu sigmiren hac, und welches demselben auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen ist. 
 
	        
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