Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

L 
8. 4. 
Jeber Pestiflen erhält auf die Meile einen Groschen Trinkgeld bei Ankunft auf der naͤchsten 
Station, ausschließlich des Eilpostwagens, nach 8. 1. 
K. 5. 
Der Koffercräger erhäle für das Wegeragen eines Koffers, Pakers 2c. aus dem Posthause in 
das Quartier des Reisenden bis zu 40 Pfund, 2 Groschen; über 40 Pfund schwer, 3 Groschen; und 
in die Vorstädte, nach Maßgabe der Weice, 3 bis 4, und über 100 Pfund, 5 Groschen. Wird 
derselbe zum Abholen der Sachen in das Posthaus gebraucht, erhälé er eben so viel, jedoch niche 
bei der Abbolung. sondern bei der Abfahrt. Bei Pakeren bis zu 20 Pfund bleibe den Reisenden, 
so wie andern Empfängern, in Dresden, keip zig und Budissin, die Abholung ihrer Sachen 
von der Post, in Person oder durch ihre Leute, ohne einige Vergükung für die Koffereräger, nach- 
gelassen. Bei den übrigen Postämeern und Posterpedicionen steht es den Empfängern frei, ob sie 
sich zur Abholung ihrer Sachen von der Post überbaupe der Kofferträger oder Briefträger be- 
dienen wollen, oder nichée. « « 
Jür das Aufpacken des Gepäcks der Reisenden ist keine Gebuͤhr zu entrichten. 
S. 6. 
Fuͤr zuruͤckgebliebenes und nachgesendetes Passagierguth wird das Porto nach dem vollen Ge—- 
wichte erhoben, weil bei dessen Versendung als Poststuͤck von der Postanstale die Gewährleistung 
uͤbernommen wird. « 
–- 
Allgemeine Anmerkungen. 
6. 1. 
Bei der Brief-, Geld= und Packerei-Taxe werden die Vierkel= und halben Meilen über die Di- 
stanzen von vollen Meilen binaus gar nicheé, die : Meilen aber als ganze Meilen gerechnet. Das 
Personengeld der Reisenden bingegen ist genau, auch nach Biercels= halben und drei--Viertels-Mei- 
len, zu berechnen. " 
. 2. 
In Ansehung der bei den Taren zum Grunde zu legenden Enefernung der, in unmit- 
telbarem Charkenschluß stehenden, Postämrer und Postexpedicionen, haben selbige sich nach derjenigen 
Meilenzahl genau zu richten, welche der zu spedirende Gegenstand mie den Posten zu durchlaufen 
bat, und welche in den Seunden= und Passagier-Zeckeln eines jeden Postcourses angegeben ist; je- 
doch hierbei in den Fällen, wo nach dem nämlichen Orte zweierlei Spedicionwege oder Course 
vorhanden sind, den kürzern zur beständigen Richeschnur zu nehmen. 
6. 3. 
Welche Postämter und Posterpedieéionen niche in unmietelbarem Chartenschlusse mic einander 
stehen, und wieviel das Porko zwischen denselben für Briefe, Gelder und Pakere, in Folge ihrer 
Umchartirung auf einem gewissen Postamte, beträge, ist ous den für jeden Ort, we sich eine Pott-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.