Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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enstalt befindet, nach gegenwaͤrtiger Tarordnung ausgearbelteten, und in den Posthäusern zu affgi- 
renden tocalkaren, genau zu ersehen. 
4. 
Für die unbestellbaren oder von den Adressaten nicht angenommenen Acten-, Geld- und andern 
Pakete ist bei der Zuruͤcksendung neues Porto in Ansaß zu bringen, mit Beobachtung der bei der 
Waarentarxe 6. 7. bemerkten Movderarion. 
.5 
Als Bcheellgehbr an den Briefkräger ist zu enkrichten: 
a) für einen Brief bis zu 8 doth in Briefform, 3 Pfennige, und in die Vorstadte der groͤßern 
Staͤdte, 6 Pfennige; 
b) fuͤr einen recommandirten Brief, woruͤber der Empfaͤnger zu quittiren hat, ohne Ruͤcksicht 
auf Stadt oder Vorstadt, 6 Pfennige; 
c) fuͤr Schreiben uͤber 8 Loth, fuͤr Faszikel „von welchem Gewicht es auch sei, für Hand- 
pakeke, Geldbriefe und kleine Geldpabeke, so wie für Adreßbriefe zu einem Frachtstücke überbaupt, 
sowohl in der Stade, als in den Vorstädten, 6 Mennige für jedes Seück. 
S. 6. 
Die gegenwäreigen Taren und Anordnungen beziehen sich blos auf dle hierländischen Posten. 
In Ansehung der in das Ausland gehenden und von daher ankommenden Briefe, Packereien, 
Acten, Documente und Gelder, hat es bei den, nach den Conventionen und andern Verabredun— 
gen, bestehenden Taxen, bis auf andere Anordnung, sein Verbleiben. 
Urkundlich unker des Königl. Geheimen Finanz.Collegii Siegel und Uneerschrift ausgefertige, 
zu Dresden, am Ztien December 1322. 
W. Freiberr von Gutschmid. 
  
Carl August Kuͤttner, §.
	        
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