Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

J.

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arzneitaxe  für  1882  wird  hierdurch,  jedoch  ohne  die  derselben  vor—
gedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“  für  die  Apotheker  des  Großherzogthums
vom  1.  Januar  1882  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

II.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  1882  ab  nur
auf  die  durch  gegenwärtige  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  am  30.  Dezember  1881.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

1123)  Das  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1452  den  Allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Erhöhung  der  in  Gemäßheit

  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  April  d.  J.  aufzunehmenden
Anleihe.

Weimar.  —  Hof.  Buchdruderei.