Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(53) 
10.) jebe mit der Bewachung eines Gefangenen beauftragte Militalrperson „ welche 
die Eneweichung desselben, in böslicher Absicht, oder in Folge eines vorhergegangenen Ein- 
verständnisses mit demselben, zugelassen hat, insofern ihr zuvor, in besonders wichtigen 
Faͤllen, die Bewachung, bei Vermeidung der Todesstrafe, ausdkuͤcklich zur Pflicht gemacht 
worden ist. 
100. 
Derjenige Commandant einer Truppenabtheilung, welcher den Truppen oder einem Beirnsna 24 
" r— „ 1 "6„ 
Theile derselben, durch seine Nachlässigkeit und Sorglosigkeic, den Verlust der Kriegscasse, o% domm 
Zr danten, 
anderer Kriegsbedürfnisse, der Equipage, oder eines Theils derselben, oder irgend eines 4.) durch des 
bereits erlangten und behaupteten Vortheils, zugezogen hak, soll, nach Mahgabe der sen RNochtäsft- 
Größe seiner Schuld, und des entstandenen Schadens, bis zu dreijährigem Festungsarrest ter. e 
1 #uberdi « " . . uͤrfnisse oder 
des ersten Grades, und, nach Befinden, uͤberdies mit Cassation bestraft werden. Gnsere Verher. 
le verloren ge- 
hen; 
110. 
. ei se 2.) welcher die 
Jeder Commandant eines Postens, welcher, wenn er in der Naͤhe des Feindes die z Dnge dei 
den Wachten ertheilten Instructionen zu verändern genöchigek gewesen ist, dem Oberbe- Umstände unter- 
. .. . nommene Ver— 
fehlshaber von dieser Veraͤnderung, obschon es ihm moͤglich war, keine Meldung gemacht inderung der, 
· k-- . den Wanchten 
hak, soll, nach der Größe seiner Fahrlässigkeit und des koraue rnestandenen nuchnnene, ut 1nn **— 
„ - ... estungsarrest des ersten Grades verwir aben. structionen, dem 
einwöchentlichen Arrest bis zu sechsjährigem Festungsarrest st Oberbesehleher 
ber anzuzeigen, 
unterlassen hat. 
111. 
Wenn Worgesetzte Verbrechen ihrer Untergebenen, zu deren Verhinderung sie durch Strafe für Vor 
... . esetzte, 
ihre Dienstpflicht verbunden sind, vorsaͤtzlich geschehen lassen, so sind sie in gleichem Grade, iher Ver- 
wie die Untergebenen, selbst zu bestrafen. brechen ihrer 
Z Untergebenen 
Nehmen Vorgesetzte an einem von ihren Untergebenen verübten Verbrechen selbst orsätziuch ge- 
- - · s« - Raͤdelsfuͤhrer. schehen lassen; 
thaͤtigen Antheil, so trift sie die Strafe der Anstifter und Raͤdelsfuͤh c oder selbst 
daran Theil neh- 
men; 
112. 
Wenn ein Vorgesetzter, ohne zwar an Verbrechen seiner Untergebnen selbst Theil zu oder denfel- 
nehmen, oder sie vorsätzlich zuzulassen, es an dem gehörigen Nachdruck fehlen läße, um dem iche mir 
dergleichen Verbrechen zu verhindern, so soll er, nach dem Grade seiner Verschuldung Nachdruck be- 
und der Größe des enestandenen Schadens, (für dessen Ersaß er überdieß zu haften hat) gegnen. 
mit Werlust seiner Stelle, und, nach Besinden, höher bestrafe werden. 
Gesetzsammlung 1827. 3 I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.