Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(143) 
  
  
  
  
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Bestimmung Accisabgabe Aceisabgabe 
. vom auf der 
Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler, Centner, Dörfern. 
Stück rc. . gr. pf.#hl. gr. pf. 
  
  
  
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wenn auch das Bier nicht blos zu seinem Hausver- 
branche dient, sondern von ihm damie Handel im 
Ganzen getrieben wird. 
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Vom Ausschanke des Bieres hat der Bierschenke 
zu entrichten: . 
A. innerhalb der Viertelmeile von einer accisbaren 
Stadt: 
a) wenn er einem Bierzwange nicht unterwor- 
fen ist, oder das Bier selbst brauet, 
wegen einfachen Bieres.... . . vom Faß ... 
wegen Doppelbieree,s. . . . vom Faß . .. 28 
d) wenn von dem, aus der mit dem Bierzwange 
berechtigten Stadt, erholten Biere die Malz- 
accise entrichtet worden, ist solches accisfrei; 
c) außerdem wegen einfachen Bieresss .. .dom Faß. .. 
wegen Doppelbieres... . . .vom Sa 
4) wenn er dem städtischen Bierzwange zwar 
unterworfen ist, aber demohngeachtet das 
Bier, in Folge besonderer Concesston, aus 
andern Orten erholet, 
wegen einfachen Bierses vom Sa 
wegen Doppelbiereses pvom Fa .. 
e) vom ausländischen Bierer.vo FaT. 
An Orten, welche Bergfreiheit genießen, wird nur 
die Hälfte dieser Schankarcise entrichtet, jedoch muß 
der Schenke die erforderliche Anzahl Kuxe bauen. 
I. Außerhalb der Viertelmeile ist eine Schankaccife 
blos in dem Falle zu entrichten, wenn der 
Bierschenke dem städtischen Bierzwange zwar 
unterworfen ist, aber das Bier, in Folge be- 
sonderer Concessson, aus andern Orten erholet, 
ingleichen vom ausländischen einfachen und Dop- 
pelbtere, und wa HHoom Fa 
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Gesetzsammlnng1824. · ( 21 )
	        
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