Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(114) 
  
  
  
Bestimmung Acciêabgabe Accisabgabe 
1 e vom in der auf den 
Benennung der Gegenstände (Waaren). Chaler, Centner, Stadt. Dörfern. 
Stück rc. cthl. gr. pf. thl. gr. kt. 
  
  
  
  
3.) 
Der Consument, jedoch nur in dem Falle, wenn 
er in eine Stadt mit der Biererholung gezwungen 
ist, in Folge besonderer Concession aber das Bier 
aus andern Orten bezieht, hat zu entrichten,. . . vom ba.–12—— 
Die Accise muß sofort beim Einlegen des Bie— 
res, und vor dessen Ausschanke, entrichtet 
werden. 
Kofent, Halb- oder Nachbier, bempes ist 
accisfrei. 
Halbbier vom Doppelblere wilrd wie einfa- 
ches Bier angesehen. 
  
  
Branntwein. I. in der Stadk. 
1)) vom Eingange: 
A. aus dem Auslande; oder aus Dörfern, außer- 
halb der Viertelmeile, 
a) ungbgezogener Korn= Wein= oder Blerhefen- 
Branntwienn LHLiom Eimier 3— 
  
  
von der Kannne.r-—1 
b) dergleichen abgezogener, ingleichen Arak, # 
Rum, Cogna Lvom Eimer —— 
von der KanBeälSlülll 
E. aus accisbaren Städten mit Passirzetteln, oder 6 
aus Doörfern innerhalb der Viertelmeile, wenn 
die entrichkete Schrotaccise nachgewiesen wird, 
als Nachschht. dom Eimer .. –1 
.von der Kanne — 31 
  
  
C. aus Obst, Erdbirnen und dergleichen gefertigter 
Branntwein, ohne Unterschied des Orts, wo. 
her er eingehehheett LLHLo#n Eimierr 1— 
von der Kaune62 
2.) vom Handel und Ausschanke: 
a) der Verkäufer hat zu entrichten beim Ver- 1 
  
  
  
kaufe im Großen über : Eimer, auch wenn 
der Groffohändler den Branntwein selbst 
  
  
  
  
  
 
	        
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