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Bestimmung Acciêabgabe Accisabgabe
1 e vom in der auf den
Benennung der Gegenstände (Waaren). Chaler, Centner, Stadt. Dörfern.
Stück rc. cthl. gr. pf. thl. gr. kt.
3.)
Der Consument, jedoch nur in dem Falle, wenn
er in eine Stadt mit der Biererholung gezwungen
ist, in Folge besonderer Concession aber das Bier
aus andern Orten bezieht, hat zu entrichten,. . . vom ba.–12——
Die Accise muß sofort beim Einlegen des Bie—
res, und vor dessen Ausschanke, entrichtet
werden.
Kofent, Halb- oder Nachbier, bempes ist
accisfrei.
Halbbier vom Doppelblere wilrd wie einfa-
ches Bier angesehen.
Branntwein. I. in der Stadk.
1)) vom Eingange:
A. aus dem Auslande; oder aus Dörfern, außer-
halb der Viertelmeile,
a) ungbgezogener Korn= Wein= oder Blerhefen-
Branntwienn LHLiom Eimier 3—
von der Kannne.r-—1
b) dergleichen abgezogener, ingleichen Arak, #
Rum, Cogna Lvom Eimer ——
von der KanBeälSlülll
E. aus accisbaren Städten mit Passirzetteln, oder 6
aus Doörfern innerhalb der Viertelmeile, wenn
die entrichkete Schrotaccise nachgewiesen wird,
als Nachschht. dom Eimer .. –1
.von der Kanne — 31
C. aus Obst, Erdbirnen und dergleichen gefertigter
Branntwein, ohne Unterschied des Orts, wo.
her er eingehehheett LLHLo#n Eimierr 1—
von der Kaune62
2.) vom Handel und Ausschanke:
a) der Verkäufer hat zu entrichten beim Ver- 1
kaufe im Großen über : Eimer, auch wenn
der Groffohändler den Branntwein selbst