Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(f142 ) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
"% Bestimmung —2 Acchbabgabe 
e vom in der auf den 
Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler, Centner, Stadt. Dfern. 
— Stuͤck rc. schl. gr. pf. ehl. gr. pff. 
  
  
  
  
  
  
Zeichnungen, (. Gemälde. 
Jucker, a) roher, raffinirter, aller Art, Candis, Farin vom Centner Bruttoo 
vom Pfund Netto—— 6—— — — 
b) Syrup.. ... . . J vom Centner Brutto — 6—— 
vom Pfund Netto——1.—— 
Juckerwaaren, Confituren, Conditorarbeit, Chocoladie vom Pfund6— — 
Allgemelne Anmerkung. 
1.) Waaren, welche im Großen, ingleichen an Kauf. 
leute, Händler und Fabrikanten gelangen, oder ganz 
verpackt sind, werden nach dem Brotto-Gewichte, mit 
den hiernach bestimmten Accissätzen, vernommen. 
2.) Wenn Waaren nach dem Netto-Gewichte zu verneh. 
men sind, ihre Verpackung aber nicht füglich davon 
zu trennen ist, so soll auf letztere, oder auf die Tara 
abgerechnet werden: 
bei gläsernen oder steinernen Gefäßen, 20. vom Hundert des Brutto- Gewichts. 
bei halzernin Kisten, Fassern 24. 10. vom. Huadert des Brurto-Ge#chts. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei Matten und Sicken., 3. vom,undert des Brurto-Vewichts 
3) Bei der Accisvernehmung nach dem Geldwerthe der 
Waare, ist sich nach dem Einkaufspreiße derselben, 
1 
mit Inschluß der Verpackung, zu richten. 
4.) Die volle ladung eines einmännischen Schiebekarrns 
oder Schiebebocks ist zu 4 Centner, die elnes der- 
gleichen Korbs, Trage 2c. zu x. Centner anzunehmen; 
ein Handkorb wird einem halben Tragekorbe gleich 
geachtet. " 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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