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"% Bestimmung —2 Acchbabgabe
e vom in der auf den
Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler, Centner, Stadt. Dfern.
— Stuͤck rc. schl. gr. pf. ehl. gr. pff.
Zeichnungen, (. Gemälde.
Jucker, a) roher, raffinirter, aller Art, Candis, Farin vom Centner Bruttoo
vom Pfund Netto—— 6—— — —
b) Syrup.. ... . . J vom Centner Brutto — 6——
vom Pfund Netto——1.——
Juckerwaaren, Confituren, Conditorarbeit, Chocoladie vom Pfund6— —
Allgemelne Anmerkung.
1.) Waaren, welche im Großen, ingleichen an Kauf.
leute, Händler und Fabrikanten gelangen, oder ganz
verpackt sind, werden nach dem Brotto-Gewichte, mit
den hiernach bestimmten Accissätzen, vernommen.
2.) Wenn Waaren nach dem Netto-Gewichte zu verneh.
men sind, ihre Verpackung aber nicht füglich davon
zu trennen ist, so soll auf letztere, oder auf die Tara
abgerechnet werden:
bei gläsernen oder steinernen Gefäßen, 20. vom Hundert des Brutto- Gewichts.
bei halzernin Kisten, Fassern 24. 10. vom. Huadert des Brurto-Ge#chts.
bei Matten und Sicken., 3. vom,undert des Brurto-Vewichts
3) Bei der Accisvernehmung nach dem Geldwerthe der
Waare, ist sich nach dem Einkaufspreiße derselben,
1
mit Inschluß der Verpackung, zu richten.
4.) Die volle ladung eines einmännischen Schiebekarrns
oder Schiebebocks ist zu 4 Centner, die elnes der-
gleichen Korbs, Trage 2c. zu x. Centner anzunehmen;
ein Handkorb wird einem halben Tragekorbe gleich
geachtet. "