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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
15.
21.) Generale des Geheimen Finanz-Collegü,
an sämmtliche Acciscommissarien und Justizbeamten, die Ausgangsgbgaben
betreffend. v
vom 27sten Juli 1824.
Von GO:xTES## Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c. c. c.
Liebe getreue. Wir finden für nöthig, wegen der Ausgangsabgaben, so zeither
von verschiedenen inländischen Erzeugnissen, wenn sie in das Ausland versender werden,
zu entrichten gewesen sind, Folgendes zu verordnen:
G. 1.
Die durch das Generale vom 1sten November 1788. auf Hanf, Häute und Felle, Ausfgehobene
Thon, Weber- und Wirkerstühle gelegten, ingleichen die, vermöge Generalis vom 15ten Ausgangsabga=
Juli 1807., in dem ihm beigefügten Verzeichnisse unrer J., 2. angeordneten, erhoͤheten ben.
Ausgangsabgaben auf gemeine Asche, Baumpfähle, Bauholz, Bohlen, Brecer, Buch-
binderspähne, Dachspähne, Nutz= und Brennholz, Hopfenstangen, Kien, Kohlen, tatten,
gLohe, Pech, Potasche, Baumrinden, Schindeln, Holzspähne, Tannzapfen, Theer,
Torf, Weinpfähle und Wachs, werden aufgehoben. Auch verbleibe es bei der, durch
Patent vom üisten Juli 1810., bereics verfügten Aufhebung der Ausgangsabgabe vom
Garn aller Art,
. 2.
Dagegen werden die durch das Generale vom 1sten November 17838. angeordne= Beibehaltene
ten Ausgangsabgaben von Flachs und Werg, so wie von der Schafwolle, noch ferner Ausgangsabga-
esetzsammlung 1824. ( 26 )
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