Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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ben von Flachs beibehalten, und es sollen fernerhin bei der Ausfuhre ins Ausland, ohne Uneerschied 
rc. und Wolle. des tandes, 
vom Steine Flachs und Werg — 2 Groschen — 
vom Sceine Schafwollel — 3 — 
entrichtet werden. 
. 3. 
Wer und wo Die Enerichkung geschieht von dem Eigenthümer an dem Orte, von welchem dle 
zache u ent= Versendung außer tandes geschieht, bei der dasigen Acciseinnahme, oder, wenn an 
sotbanem Orte keine vorhanden, bei der zunächst belegenen dergleichen Einnahme. Der 
Verkäufer hafeet für die Berichtigung der Ausgangsabgabe. 
. 4. 
Was unter Aus- Uncer dem Auslande sind alle fremde Landesgeblete ohne Unterschied und Ausnahme 
tunon zu ?7 zu verstehen. Ferner werden die Schönburgischen Receßberrschafeen und dse Herrschafe 
Wildenfels auch in Hinsicht der Ausgangsabgaben als Ausland behandele; dagegen die 
Behandlung der Oberlausitz, Königlich Sächsischen Antheils, als Ausland bereits durch 
das Grenz-Accis-Mandac vom 256sten März 1822. aufgehoben ist. 
G. 5. 
Die Versendung der oben §. 2. genannten Gegenstände auf die Messe nach gelpzig 
wird einer Versendung ins Ausland nicht gleich geachtee; auch wird von ihnen, wenn 
sie aus der Meßstade teipzig in das Ausland versendee werden und mic teipziger Passir- 
zetkeln, auf denen der Ausgang aus teipzig gehörig attestire ist, verseben sind, die Aus- 
gangsabgabe niche erhoben. 
Bei Versen- 
dungen nach u. 
von Leipzig. 
S. 6. 
Wegfall der .. . 
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Ausgang. Erlegung der Landaccise von den sonst davon befreiten, in dessen Beilage sub. L 
1. und 3., verzeichneten Gegenständen, wenn selbige in das Ausland gehen, findet, in 
Gemsheie der allgemeinen Accisordnung vom 1 2ten Juni 1824. und der im 73. J. 
derselben enthaltenen Anordnung, niche weiter Seaté. 
· 5.7. 
In der Oberlausitz findet die Erhebung dieser besondern Ausgangsabgaben nicht Statt, 
indem solche, nach dem Zollmandace vom 23sten März 1822. w. 25. unter dem Aus- 
gangszolle mic begriffen sind.
	        
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